bezeichnet ein prozessökonomischer Mechanismus eine Vorschrift oder mehrere zusammenhängende Vorschriften in der Zivilprozessordnung, die die Prozessökonomie in der Verfahrensordnung dogmatisch umsetz- ten. Im Gerichtshofverfahren handelte es sich um die folgenden pro- zessökonomischen Mechanismen: die Flexibilität der Klage (1.); die jeweilige Möglichkeit der Beseitigung von behebbaren Mängeln (2.); die Möglichkeit gerichtlicher Vergleichsversuche (3.); die erste Tagsatzung und ihre Funktion (4.); die Eindämmung parteiseitiger Vorbehalte wie Einreden, Anträge, Gesuche oder dergleichen (5.); häufig fehlende Rekursmöglichkeit (6.); das Konstrukt des vorbereitenden Verfahrens und dessen Verwendung (7.); die terminliche Straffung hinsichtlich Fris- ten, Tagsatzungen, Ruhen des Verfahrens sowie zugehörige Kostenfol- gen (8.); die konkrete, individuelle Präklusion anstelle einer gesamthaf- ten Eventualmaxime (9.); die gerichtliche Prozessleitung bei der mündli- chen Verhandlung, nicht nur anlässlich der Streitverhandlung und in deren Umfeld, sondern auch mittels Verbindung und Trennung von Ver- handlungen, bei Beweisaufnahmen sowie ganz besonders mittels gerichtlicher Zurückweisungsbefugnisse prozessökonomisch schädli- chen Vorbringens (10.); die Protokollierung und ihre Anwendung und Ausführung (11.); die gerichtlichen Strafbefugnisse mit Ordnungs- sowie Mutwillstrafen (12.); die Erklärung des Schlusses der Verhandlung (13.); die sofortige Urteilsfällung (14.); die Prozesskostentragung und - verteilung sowie allfälliger ausgleichender Kostenersatz zugunsten des Geschädigten bei prozessökonomischen Verstössen (15.); die Beschrän- kung der Anzahl besonderer Verfahren nebst dem ordentlichen Verfah- ren (16.); die Einschränkung der ordentlichen Rechtsmittel der Berufung und Revision zugunsten einer instanzenübergreifenden prozessökono- mischen Gesamtbilanz (17.). Diese prozessökonomischen Mechanismen des Gerichtshofverfah- rens der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 werden im Fol- genden möglichst chronologisch geordnet.7 Daran soll deutlich werden, inwiefern im Verfahren die prozessökonomischen Mechanismen flä- chendeckend eingesetzt wurden und aufeinander folgten. Eine Gliede- rung nach jeweils vorherrschenden prozessökonomischen Zielen der 116§
4 Prozessökonomische Mechanismen 7Vgl. oben unter § 1/II./2./b)/dd).