2.Verortung im System der zivilprozessualen Zwecke Klein zufolge bestand der «Endzweck» des Zivilprozesses [a)] schon immer im Privatrechtsschutz, was die Effektivität des Zivilprozesses überhaupt voraussetzte. Die besonderen zivilprozessualen Zwecke hin- gegen waren gemäss Klein je nach Zivilprozess andere und verliehen dem Zivilprozess ein individuelles Gepräge. Klein selbst zählte die Pro- zessökonomie zu den besonderen zivilprozessualen Zwecken [b)] und wog sie im Falle der Kollision gegenüber anderen besonderen Zwecken ab [c)]. a) Übergeordneter «Endzweck» als Effektivität überhaupt Der
«Endzweck»164 des Zivilprozesses hatte laut Franz Klein seit jeher bestanden und bestand noch immer im
«Privatrechtschutz»165,das heisst im «Wahren der Rechtsordnung, Finden des Urteils und Vollstrecken»166 und in der «Entscheidung des Rechtskonfliktes»167. Dieser Endzweck weist eine materielle Seite auf, nämlich die «Rechtsdurchsetzung»168,und eine formelle, nämlich das «vollstreckbar[e] Urteil»169. Aus dem zivilprozessualen Endzweck des Privatrechtsschutzes folgt gemäss Klein als Erfordernis all das, was den Privatrechtsschutz erst ermöglicht, namentlich Bestehen und Erreichbarkeit eines Gerichts, dessen Zugänglichkeit für jedermann, die faktische Möglichkeit der Kla- geerhebung usw.170 Anders ausgedrückt, geht es um die zugrundelie- gende
Effektivität des Rechtsschutzes auf dem Wege des Zivilprozesses, also
dass ein solcher überhaupt besteht und erforderlichenfalls eingreifen kann. b)Besondere Zwecke, darunter die Prozessökonomie Der Endzweck des Privatrechtsschutzes erfährt Klein zufolge in den verschiedenen Prozessordnungen eine Erweiterung durch «Gedan- 109
III. Prozessökonomische Zwecke 164Klein, Zivilprozeß, S.186, Hervorhebung E. S. 165Klein, Zivilprozeß, S.186. 166Klein, Zivilprozeß, S.186. 167Klein, Zivilprozeß, S.193. 168Klein, Zivilprozeß, S.186. 169Klein, Zivilprozeß, S.186. 170Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.193f.