Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

folgenden Fälle; diese wiederum werden alsdann allzu viel Zeit bean- spruchen und die Behandlung der ihnen folgenden Fälle verzögern usw. Wenn dabei auch die Anzahl der Zivilprozesse noch ansteigt, bewirkt dieses Zusammenspiel eine Spirale der Verzögerung, aus der die Justiz kaum mehr entrinnen kann. Die Lösung, zu welcher Klein riet, war, der Entstehung dieses Dilemmas überhaupt vorzubeugen: Indem ein rascher Zivilprozess in der Verfahrensordnung (inklusive weiterer begleitender Massnahmen) geschaffen wird, entgeht der Staat von vornherein den bei- den Übeln. Und besteht erst einmal eine prozessökonomische Verfah- rensordnung, können gerichtsorganisatorisch und personell prozess- ökonomisch wirkende Massnahmen gewinnbringender durchgeführt werden, weil sie sich auf ein bereits prozessökonomisches Verfahren an sich stützen können. Ferner argumentierte Klein für die Schnelligkeit des Zivilprozesses, weil damit «das Maß der getrübten gesellschaftlichen oder geschäftlichen Beziehungen anstatt beständig anzuwachsen, mindestens innerhalb bestimmter Grenzen bleiben»153 werde. Die persönliche Belastung, Groll und der herrschende Unfriede, welche alle mit einer zivilprozessualen Klage für gewöhnlich einhergehen, gebieten als ideelle nebst den genannten materiellen Gründen, dass der Rechtsstreit so schnell wie möglich zu einem Ergebnis und insofern zu einem Abschluss gelangt. Schliesslich betonte Klein, dass nicht zuletzt das Vertrauen in die materielle Rechtsordnung voraussetzt, dass das Prozessrecht dessen rasche Verwirklichung in Sinne des Privatrechtsschutzes gewährleistet: «Das Vertrauen in die Rechtsordnung wird nur dann erhalten bleiben, wenn der Rechtsschutz 
durchgängig rascheste Hilfe gewährt.»154 Nicht nur der Zivilprozess an sich muss demnach rasch sein; ebenso massgeb- lich ist es, dass er 
durchgehend für alle Fälle rasch angelegt ist und durch- geführt werden kann. Er muss, wie Klein es nannte, «unbedingt sichere Gegenwartshilfe»155 bieten. Für die Raschheit des Zivilprozesses sprachen folglich zahlreiche Gründe. Sie diente nur teils den Parteien, um Rechtsschutz in Form einer Urteils innert angemessener Dauer zu erlangen; teils diente sie 106§ 
3 Zivilprozess Kleins 153Klein, Zivilprozeß, S.196. 154Klein, Zeit- und Geistesströmungen, S.20, Hervorhebung teils im Original. 155Klein, Praxis, S.10.
	        

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