Volltext: Rapport national [Deutsch]

dabei die Rechtsprechung des EuGH im Bereich der Grundfreiheiten, insbesondere des Auf- 
enthalts-, Dienstleistungs- und Niederlassungsrechts™, welche Materien im EWR von beson- 
derer Relevanz sind. Dazu gehört auch die Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot, wo- 
rin ebenfalls auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen wird. ® 
Was den EGMR betrifft, kann auch auf die oben unter 2.a) genannten Beispiele verwiesen 
werden. Auf Grund der geschilderten Rechtslage, die den Beschwerdeführern eine Berufung 
auf die EMRK gleich wie durch die Landesverfassung garantierten Rechten erlaubt, findet 
eine Berücksichtigung der Judikatur des EGMR regelmässig statt. 
Dies kommt besonders häufig im Bereich der Verfahrensgarantien vor. In der Beurteilung der 
angemessenen Verfahrensdauer erfolgt, wie dargestellt, eine ausdrückliche Orientierung an 
den vom EGMR entwickelten Kriterien, nämlich die Bedeutung des Verfahrens für den Be- 
schwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und die 
Behandlung durch die massgeblichen Behörden.“ Analoges gilt zum Aspekt des rechtlichen 
Gehörs, wo der Staatsgerichtshof verlangt, dass grundsätzliche jede schriftliche Eingabe eines 
Verfahrensbeteiligten den Parteien zur Kenntnis gebracht wird; dies unabhängig davon, ob 
deren Inhalt vom Gericht als verfahrensrelevant angesehen wird oder nicht.” 
Als weiteres Beispiel kann erwähnt werden, dass sich der Staatsgerichtshof beispielsweise in 
der Auslegung des „ne bis in idem“-Verbots gemäss Art. 4 7. ZP EMRK betreffend die 
Sperrwirkung einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft an der Judi- 
katur des EGMR „Müller gegen Ósterreich?? orientiert hat." Regelmässig findet eine Be- 
rücksichtigung der Judikatur des EGMR auch im Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK im 
Bereich des Migrationsrechts®® oder des Familienrechts statt.” 
  
9? StGH 2009/179, Erw 3.3 (Lidl Belgium); StGH 2008/141, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 2.2; StGH 2008/36, 
Erw. 2.4; StGH 2006/94, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 2.2; StGH 2006/66, Erw 2.2; StGH 2006/5, 
www.gerichtsentscheide.li, Erw. 3.b. 
8$ StGH 2002/37, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 4.1. 
?! Vgl. StGH 2012/24, Erw. 4.1. 
?^ Vgl. StGH 2012/33, Erw. 4.1 unter Verweis auf StGH 2003/90, Erw. 2.3 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtli- 
ches Gehór, in: Kley/Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 (2012), S. 583 f.. 
*6 EGMR, 18. September 2008, Nr. 28034/04. 
¥ StGH 2012/100, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 4.1. 
85 Vgl. StGH 2012/190, Erw. 3.1; StGH 2012/176, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 3.3 bis 4.2. 
89 Vgl. StGH 2012/163, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 3.2 bis 3.4 unter Hinweis auf Sporer gegen Ósterreich 
Application no. 35637/03 bzw. Zaunegger gegen Deutschland, Application no. 22028/04.
	        

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