Volltext: Rapport national [Deutsch]

Wie erwähnt, spielt auch die Judikatur des EFTA-Gerichtshofs eine Rolle. Aus verfassungs- 
rechtlicher Perspektive ist dabei weniger die Auslegung des sekundären EWR-Rechts" durch 
den EFTA-Gerichtshof relevant, als vielmehr dessen Interpretation der EWR- 
Grundfreiheiten.”® 
Auch eine Einwirkung der Grundrechtecharta (GRC) auf das EWR-Recht kónnte im Wege 
der Judikatur des EFTA-Gerichtshofes stattfinden. Solche Entwicklungen wären für den 
Staatsgerichtshof ebenfalls relevant, wenn er EWR-Recht direkt oder im Zuge von EWR- 
Rechtsumsetzungen anzuwenden hat. 
Wie der ósterreichische VfGH ^? óffnet sich auch der StGH der Rechtsprechung des EGMR 
und zitiert dessen Entscheidungen. Insbesondere konkretisieren die. Bestimmungen der 
EMRK und ihre Interpretation durch den EGMR die in einer anderen Zeitepoche entstande- 
nen, häufig mit recht offenen Schranken formulierten gleich gerichteten Grundrechte der 
liechtensteinischen Verfassung. 
5. Nimmt das Verfassungsgericht in seiner Judikatur regelmäßig Bezug auf die Recht- 
sprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bzw. des Europäischen Ge- 
richtshofes für Menschenrechte? Welches sind die markantesten Beispiele? 
Eine Bezugnahme auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union findet, obwohl 
Liechtenstein kein EU-Mitglied ist, immer wieder statt und zwar in Zusammenhang mit der 
Auslegung von EWR-Recht® oder Schengen-Recht.?! Einen gewissen Schwerpunkt bildet 
  
sammenspiel von EGMR, EuGH und VfGH im Lichte des Verfassungsentwurfs der Europáischen Union, in: Wolf- 
ram Karl (Hrsg.), Internationale Gerichtshófe und nationale Rechtsordnung (2005), S. 123 ff. 
7 Das primäre EWR-Recht ist das im Hauptabkommen und dazugehörigen Protokollen enthaltene Recht. Das 
sekundäre EWR-Recht besteht im Wesentlichen aus den Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsakten 
der EU, die in den Vertragsanhängen zum Bestandteil des EWRA erklärt wurden (Art. 119 EWRA). Dazu kom- 
men die nach Inkrafttreten des EWRA in den EWR übernommenen Rechtsakte (vgl. Wille, EWR-Abkommen, S. 
112). 
7 Dazu auch Carl Baudenbacher, Grundfreiheiten und Grundrechte im EWR-Recht, in: Kley/Vallender (Hrsg.), 
Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 (2012), S. 775 — 853. 
7 Grabenwarter, Grundrechte, S. 299. 
80 So StGH 2011/155, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil Akrich des EuGH. 
*! siehe StGH 2010/137, wo sich der Staatsgerichtshof mit der Frage befasst, ob der StGH eine Entscheidung 
des EuGH in Fragen der Anwendbarkeit des Art. 54 Schengen-Durchführungsübereinkommen abwarten soll. 
StGH 2009/187, Erw. 5.6 unter Hinweis auf verschiedene Urteile mit Kriterien, die die Ausübung des Anwalts- 
berufs im Aufnahmestaat regeln. Siehe weiters StGH 2009/145. Zum Bereich des Asylrechts, das mit der Dublin- 
Verordnung europáisiert ist, hat sich der Staatsgerichtshof hingegen noch zu keiner Bezugnahme auf Urteile 
des EuGH veranlasst gesehen.
	        

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