Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
Zusätzlich verfügt die LiLB über ein Aussenmagazin, in welchem weitere Exemplare (aus Schenkun- 
gen) gelagert werden. Die Obergrenze der Stückzahl, die pro Publikation in dieser Depotbibliothek 
aufbewahrt werden, beträgt 30 Exemplare. Bis vor ein paar Jahren war die Anzahl noch unbegrenzt 
(mündliche Auskunft von Marc Ospelt, 30.10.2013). 
Es ist wohl vertretbar, wenn in Zukunft weniger Exemplare pro Publikation aufbewahrt werden. 
Nachstehend ein Vorschlag für die Obergrenze von Exemplaren im Depot im Aussenmagazin: 
  
  
Medienart Obergrenze von vgl. Priori- 
Exemplaren tätenstufe 
Amtsdrucke (z.B. Jahresrechnungen von Gemeinden, Jahres- 5 2 
berichte von Institutionen) 
  
  
Jahrbücher von Kulturinstitutionen (z.B. Balzner Neujahrs- 10 1 
blätter) 
Landeskundlich relevantes Grundlagenwerke (z.B. Liechten- 30 1 
stein Politische Schriften) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Monografien von Liechtensteiner Urheber: Sachbücher (z.B. 20 1 
150 Jahre Harmoniemusik Vaduz) oder Belletristik (z.B. 
Werke von Armin Öhri) 
Ansichtskarten 10 4 
gefaltete Landkarten 10 2 
Planokarten (nicht gefaltete Landkarten) 30 1 
Verlagspublikationen 5 1 
CDs, DVDs 5 ] und 2 
Zeitschnften von Gemeinden (z.B. Blickpunkt Schaan) 5 1 
andere Zeitschriften (sofern sie im Kulturgüterschutzraum - 1 
einmal und im Liechtenstein-Magazin zwei Mal vorhanden 
sind) 
Firmendrucke 5 2-3 
  
  
  
  
  
  
Die im Vergleich mit anderen Bibliotheken mit Sammelauftrag hohen Obergrenzen von Exemplaren 
lassen sich dadurch rechtfertigen, dass viele Liechtensteinensien in kleinen Auflagen erscheinen bzw. 
erschienen sind. Ausserdem gibt es immer wieder Anfragen an die LiLB mit der Bitte, einige Liech- 
tensteinensien im Tausch zu erhalten (mündliche Auskunft von Barbara Vogt, 07.03.2014). 
85
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.