Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
Aktiv und 
passiv 
Sammeln 
Nur pas- 
siv Sam- 
meln 
Eigene 
Kopie 
anfertigen 
Bemerkung 
  
1.8 
Buchartiges aus Selbst- 
verlag („graue Litera- 
tur“) 
X 
85.7 der Pflichtabgabeverordnung 
„Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei 
einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum 
inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind“ 
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA 2009 II 271/BGBLA 2009 II 271.pdf 
[19.10.2013]. 
  
1.9 
Vereinspublikationen, 
Vereinsschriften wie 
Statuten oder Jahresbe- 
richte 
85 der Pflichtabgabeverordnung erwáhnt Druckwerke, die zum Anschlagen oder Aushängen 
bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen (85.3); 
Vgl. 
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA 2009 II 271/BGBLA 2009 II 271.pdf 
[19.10.2013]. 
  
1.10 
Private Nachlásse 
„Nachlässe und Autografen österreichischer SchriftstellerInnen und anderer Persönlichkeiten im 
Literaturarchiv“ http://www.onb.ac.at/files/jahresbericht2010_wissensbilanz.pdf S. 11 
[19.10.2013]. 
„Gesammelt werden schriftliche Nachlässe mit eindeutigem Österreich-Bezug, von AutorInnen 
sowie von bedeutenden Persönlichkeiten aller Wissenschaftsgebiete, Kunst, Kultur, Philosophie 
und Politik. Bis 1989 wurden auch die Nachlässe zur österreichischen Literatur des 20. Jh. ge- 
sammelt, seit 1989 werden letztere im Literaturarchiv der ÖNB gesammelt“ 
http//www.onb.ac.at/files/Sammelrichtlinien2010 11 11.pdf S. 5 [19.10.2013]. 
Die ÖNB sammelt Nachlässe von bedeutenden Persönlichkeiten nach Massgabe deren Bedeu- 
tung und ihren (budgetären) Möglichkeiten, darunter neben schriftlichen Vor- und Nachlässen 
auch Bild- und Foto-Nachlässe (bzw. Vorlässe) im Bildarchiv und Grafiksammlung). 
  
Flugblätter 
Auch Pflichtablieferung gem. Mediengesetz 
„Exlibris und Flugblätter“ http://www.onb.ac.at/files/jahresbericht2010_wissensbilanz.pdf S. 9 
[19.10.2013]. 
  
1.12 
  
  
Werbedrucke zum 
Mitnehmen 
(Flyer, Prospekte) 
  
  
  
  
Werbeprospekte werden gemäss 85.5. der Pflichtabgabeverordnung nicht gesammelt. Vgl. 
http://www.ris.bka. 
at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA, 2009 II 271/BGBLA, 2009 II 271.pdf 
  
[19.10.2013]. 
Wohl aber werden gemáss $5.6 Werbeprospekte gesammelt, ,,die den Buch-, Kunst-, 
Landkarten-, Musikalien-, Antiquitáten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und 
Bildtrágern betreffen" 
http//www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA 2009 II 271/BGBLA 2009 II 271.pdf 
[19.10.2013]. 
  
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