Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

gestützt auf Art. 31 LV zulassen würde. Dass der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit schon ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage Wiederaufnahmeverfahren ermöglicht hat, zeigt sich auch etwa in StGH 2012/16. Dort hat er – trotz der fehlenden (expliziten) Regelung des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahme – für die kleine Rechtshilfe eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens bis zur tatsächlichen Aus- folgung beschlagnahmter Unterlagen für möglich angesehen und damit im Wege der Gesetzesanalogie praeter legem einen amtswegigen Wie- deraufnahmegrund geschaffen.90 4.Ausblick In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob aus Art. 46 EMRK auch das Recht auf Wiederaufnahme eines innerstaatlichen Verfahrens abge- leitet werden kann, wenn ein Urteil des EGMR umgesetzt werden soll. 98Hugo 
Vogt 90 Es verbietet sich aber ein undifferenziertes Heranziehen dieser Entscheidung StGH 2012/16 zur Begründung auch der Möglichkeit der Wiederaufnahme innerstaatli- cher Verfahren, für den Fall, dass der EGMR eine Konventionsverletzung festge- stellt hat. Ein wesentlicher Unterschied liegt nämlich darin, dass in Rechtshilfever- fahren die Abweisung eines Rechtshilfeersuchens nur formelle und keine materielle Rechtskraft hat. Einer Wiederaufnahme in Rechtshilfeverfahren steht damit jeden- falls keine innerstaatliche materiell rechtskräftige Entscheidung entgegen. Siehe hierzu StGH 2012/16, Entscheidung vom 28. Juni 2012, Erw. 6, S. 6 f., nicht veröf- fentlicht. Der Staatsgerichtshof führt dort aus: «Nach Auffassung des Staatsge- richtshofes muss trotz der fehlenden (expliziten) Regelung des Rechtsbehelfs der Wiederaufnahme für die kleine Rechtshilfe jedenfalls eine amtswegige Wiederauf- nahme des Verfahrens bis zur tatsächlichen Ausfolgung beschlagnahmter Unterla- gen möglich sein. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Abweisung eines Rechtshilfeersuchens nur formelle, aber keine materielle Rechtskraft zukommt, d. h. [das heisst] der ersuchte [richtig: ersuchende] Staat kann jederzeit ein neues Rechtshilfeersuchen stellen [...]. Entsprechend erscheint es angezeigt, dass umgekehrt der Rechtshilferichter immerhin von Amts wegen ein formell abge- schlossenes Rechtshilfeverfahren wiederaufnehmen kann, wenn wesentliche ihm zur Kenntnis gelangte Nova dies nahelegen. Hingegen ist dem offensichtlichen Wil- len des Gesetzgebers, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen [...], dahingehend Rechnung zu tragen, dass kein entsprechendes Antragsrecht besteht. Denn damit wäre die Gefahr beträchtlicher Verfahrensverzögerungen verbunden. So aber kann der Rechtshilferichter einen entsprechenden Antrag als blosse Anzeige entgegen- nehmen und braucht nur darauf einzutreten, wenn er die vorgelegten Nova auch als wesentlich erachtet.»
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.