Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoss gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, unangetastet [...] lassen.›»72 Zugleich führt der Staatsgerichtshof in der Entscheidung StGH 2006/111 aber auch Folgendes aus: «Gesetzgeberisch ist das Ergebnis für diejenigen Fälle unbefriedi- gend, in denen die Wiederaufnahme zur Abhilfe erforderlich ist. Es ist aber weder Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes noch des Staatsgerichtshofes, hier anstelle des demokratischen Gesetzgebers gesetzgeberisch tätig zu werden. Mittlerweile sieht bereits eine Reihe von Staaten spezielle Revisionsgründe für den Fall vor, dass ein Urteil des EGMR eine Verletzung der EMRK feststellt. Einen solchen Revisionsgrund kennt z. B. das deutsche Recht in § 359 Nr. 6 StPO [...], das österreichische Recht in § 363a StPO [...] oder das [...] schweizerische Recht in Art. 122 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [...]. Gerade die schweizerische Lösung zeigt, dass es für den Gesetzgeber unterschiedliche Lösungen für die Regelung der Wiederaufnahme (Revision) gibt. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Justizreform den Art. 139a OG inhaltlich nicht tel quel in das Bundesgerichtsgesetz übernommen, sondern die Revi- sionsvoraussetzungen geändert. So schliesst Art. 122 BGG die Revision aus, wenn materielle Interessen auf dem Spiel stehen und die Konventionsverletzung nur mit einer Entschädigung gut gemacht werden kann. Demnach müssen die Gesuchsteller Ent- schädigungsansprüche ausschliesslich vor dem EGMR geltend machen. Bisherige von Art. 139a OG i. V. m. Art. 41 EMRK ver- ursachte Doppelspurigkeiten sollen damit vermieden werden [...]. Der Staatsgerichtshof lässt auch die Frage offen, ob aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 LV) eine Pflicht zur Wiederaufnahme abzuleiten wäre, wenn anders das Ergebnis unter Gerechtigkeits- aspekten schockierend wäre. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der EGMR explizit feststellt, dass zwischen dem von ihm erkannten Verfahrensverstoss und den 92Hugo 
Vogt 72 StGH 2006/111, Urteil vom 3. Juli 2007, Erw. 5, S. 44, abrufbar unter <www.stgh.li> mit Verweis auf BVerfGE, Beschluss vom 11. Oktober 1985-2BvR 336/85-EuGRZ 1985, S. 654 ff. (655), letzterer wiederum mit umfangreichen Nachweisen zur deut- schen Lehre.
	        

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