Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in StGH 2006/111 zu prüfen und hält fest, der Verwaltungsgerichtshof habe in vertretbarer Auslegung zum Ergebnis gelangen können, dass das liechtensteinische Gesetzes- recht für Urteile oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs oder des Staatsgerichtshofs keine Wiederaufnahme des Verfahrens vorsehe, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil auf eine Konventionsverletzung erkannt habe.70Mit den Worten des Staatsgerichtshofs gesprochen: «[...] denn bei einem Urteil des EGMR, mit dem ein Verfahrens- verstoss durch ein liechtensteinisches Gericht festgestellt wird, handelt es sich nicht um einen der klassischen Wiederaufnahme- gründe, namentlich offensichtlich nicht um eine neue Tatsache oder um ein neues Beweismittel, sondern, wie das treffend formuliert wurde, um ‹eine neue rechtliche Beurteilung› [...]».71 Der Staatsgerichtshof hält in dieser Entscheidung weiter fest, die neue rechtliche Beurteilung durch den EGMR stelle in Liechtenstein bisher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Art. 41 EMRK erlaube es, dass «die Vertragsstaaten ‹gerade mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft und den hohen Rang, der ihm in den innerstaatlichen Rechtsordnungen allgemein beigemessen› wird, ‹rechtskräftige Entscheidungen, von denen 91 
Innerstaatliche Durchsetzung der Entscheidungen des EGMR ordnung der Wiederaufnahme des innerstaatlichen Verfahrens abgelehnt. Er führte aus, dass es in erster Linie dem betroffenen Staat obliege, die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung heranzuziehen seien, um seinen rechtli- chen Verpflichtungen gemäss Art. 46 der Konvention nachzukommen, soweit diese Mittel mit den Schlussfolgerungen im Urteil des Gerichtshofs vereinbar seien.» (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2006 zu VGH 2005/75, S. 8 f., nicht veröffentlicht). Ferner hält der Verwaltungsgerichtshof in der genann- ten Entscheidung Folgendes fest: Da der EGMR lediglich einen Verfahrensfehler festgestellt hätte, würde eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann zu prüfen sein, wenn neue Aspekte, welche im Urteil, das gegen die Konvention verstosse, nicht berücksichtigt worden seien. Eine solche Konstellation sei gegenständlich nicht gegeben (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2006 zu VGH 2005/75, S. 9, nicht veröffentlicht, mit Ausführungen zur Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs und des schweizerischen Bundesge- richts). 70 Vgl. StGH 2006/111, Urteil vom 3. Juli 2007, Erw. 5, S. 41, abrufbar unter <www.stgh.li>. 71 StGH 2006/111, Urteil vom 3. Juli 2007, Erw. 5, S. 41, abrufbar unter <www.stgh.li> mit Hinweis auf Schindler, S. 284.
	        

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