Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

zu entscheiden, wenn die Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.66 3.Rechtslage in Liechtenstein In rechtsvergleichender Sicht zeigt sich, dass etwa in Deutschland, Österreich und der Schweiz jeweils Wiederaufnahmeregelungen nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR existieren. Demgegenüber kennt die liechtensteinische Rechtsordnung bisher keine vergleichbare Lösung, wonach ein innerstaatliches Verfahren nach Fest- stellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR wieder aufzu- nehmen wäre.67So hatte der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an das Urteil des EGMR zur Rechtssache 
Steck-Risch u. a. gegen Liechten- steineinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens abgelehnt, obwohl der EGMR für das zugrunde liegende Verfahren eine Konventionsverletzung festgestellt hatte.68Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 104 f. LVG oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen, und verneinte dies.69Der Staatsgerichtshof hatte diesen 90Hugo 
Vogt 66 Siehe § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, abrufbar unter <www.gesetze-im- internet.de/index.html>. Vgl. auch Ehlers, S. 77, Rz. 104. 67 Vgl. schon Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 55. 68 Vgl. dazu S. 74. 69 Vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2006 zu VGH 2005/75, S. 5 ff., nicht veröffentlicht. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die Wie- deraufnahmegründe des Art. 104 Abs. 1 LVG i. V. m. § 498 ZPO und des Art. 104 Abs. 2 LVG sowie die amtswegigen Wiederaufnahmegründe des Art. 105 LVG. Er kommt schliesslich zu folgendem Ergebnis: «Die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist weder im LVG noch in den anderen liechtensteinischen Verfahrensgesetzen als Grund für eine Wiederaufnahme ange- führt. Auch aus Art. 46 EMRK lässt sich keine Pflicht zur Wiederaufnahme ablei- ten. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden hat, lasse sich aus der Konvention nicht eine Pflicht des betroffenen Staates zur Wie- deraufnahme des Verfahrens oder zur Durchführung irgendwelcher Verwaltungs- massnahmen ableiten [...]. In diesem Sinne hat der EGMR in seiner dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Entscheidung den Antrag der Antragsteller auf An -
	        

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