Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Straf- gerichts fest, ist demnach ein Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschliessen ist, dass die Verletzung für den Betroffenen einen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Ent- scheidung ausüben konnte. Über die Erneuerung des Verfahrens ent- scheidet der Oberste Gerichtshof.63Hingegen kennt die österreichische Rechtsordnung für das Verwaltungsverfahren und das Zivilverfahren nicht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines innerstaatlichen Ver- fahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR. Nach deutschem Strafprozessrecht ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.64Dieselbe Regelung enthält auch die deutsche Zivilprozessord- nung (§ 580 Ziff. 8 deutsche ZPO).65Ferner hat gemäss § 51 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes 89 
Innerstaatliche Durchsetzung der Entscheidungen des EGMR Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 136. Lieferung (Stand: August 2010), Wien 2010. Vgl. auch Okresek, Rz. 11. 63 Vgl. dazu auch Lamiss Khakzadeh-Leiler, Die Grundrechte in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, Forschungen aus Staat und Recht, Band 161, Wien 2011, S. 359 ff.; siehe auch Dietmar Jahnel, Bestandsschutz und Durchsetzung der Grund- rechte, § 201, Rz. 1 ff. (87 f.), in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Hand- buch der Grundrechte, Band VII/1, Heidelberg 2009. Vgl. ferner Walter Berka, Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich, Wien/New York 1999, S. 189, Rz. 328 f. 64 Siehe § 359 Ziff. 6 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, abrufbar unter <www.gesetze-im-internet.de/index.html>. 65 § 580 Ziff. 8 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist. Die- ser lautet: «Die Restitutionsklage findet statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.» Das Gesetz ist abrufbar unter <www.gesetze- im-internet.de/index.html>. Vgl. auch Ehlers, S. 77, Rz. 104.
	        

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