Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Demgegenüber besteht nach der Rechtsprechung des EGMR eine solche Pflicht bisher nicht.55In diesem Sinne hat der EGMR auch etwa in der Entscheidung 
Steck-Risch gegen Liechtensteinfestgestellt, es obliege «in erster Linie dem betroffenen Staat [...], die Mittel zu wählen, die in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung heranzuziehen sind, um seinen rechtlichen Verpflichtungen gem. [gemäss] Art 46 der Konven- tion nachzukommen, soweit diese Mittel mit den Schlussfolgerungen im U [Urteil] des Gerichtshofs vereinbar»56seien. Die erwähnte Freiheit hinsichtlich der Art der Vollstreckung eines Urteils spiegele «die Wahl- freiheit wieder, die an die Hauptpflicht der Vertragsstaaten gemäss der Konvention gebunden» sei, «nämlich die garantierten Rechte und Frei- heiten zu sichern».57Der EGMR hat in der Entscheidung 
Steck-Risch aber zugleich darauf hingewiesen, dass er «unter sehr aussergewöhnli- chen Umständen» nicht davor zurückschrecke, «individuelle Abhilfe- massnahmen» anzuordnen.58Es bleibt abzuwarten, ob der EGMR in 87 
Innerstaatliche Durchsetzung der Entscheidungen des EGMR ben, sondern nur durch Wiedererwägung oder Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden können, und ii) aus dem Urteil des Gerichtshofs hervorgeht, dass a) die angefochtene innerstaatliche Entscheidung materiell in Widerspruch zur EMRK steht oder b) die festgestellte Verletzung auf Verfahrensfehler oder [Verfahrens]-mängel zurückgeht, die derart schwer wiegen, dass ernsthafte Zweifel am Ausgang des ange- fochtenen innerstaatlichen Verfahrens bestehen.» Empfehlung Nr. R (2000) 2, in deutscher Übersetzung abgedruckt in EuGRZ 2004, S. 808 f. (809). Vgl. dazu auch Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 104, Rz. 5; Hass, S. 82 f. 55 Vgl. Saidi gegen Frankreich, Urteil vom 20. September 1993, Nr. 14647/89, Ziff. 47, abrufbar unter <www.echr.coe.int>, wo es heisst: «The Court notes that the Con- vention does not give it jurisdiction to direct the French State to open a new trial [...] or to adopt one of the other measures sought by the applicant.» Vgl. dazu auch Walter, S. 1685, Rz 53. Siehe auch etwa die Erkenntnis des österreichischen Verfas- sungsgerichtshofs VfSlg 18.952/2009. Dort führt der Verfassungsgerichtshof aus: «Ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festge- stellten Konventionsverletzung das innerstaatliche Verfahren wiederaufzunehmen ist, kann aus der EMRK hingegen nicht abgeleitet werden [...]. Der EGMR selbst hat nur bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen ausgesprochen, dass eine Wiederaufnahme erforderlich sei [...].» 56 Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, Ziff. 73, abgedruckt in LES 2006, S. 53 ff. (59). 57 Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, Ziff. 73, abgedruckt in LES 2006, S. 53 ff. (59). 58 Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, Ziff. 73, abgedruckt in LES 2006, S. 53 ff. (59). In diesem Sinn hat der EGMR in der
	        

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