Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Ferner trifft den Vertragsstaat die Verpflichtung, den Schaden, den eine Person durch die Konventionsverletzung erlitten hat, wiedergutzu- machen. Er hat die betroffene Person so weit wie möglich wieder in jene Lage (zurück) zu versetzen, in der sie sein würde, wenn gegen die Kon- vention nicht verstossen worden wäre.45Der EGMR spricht in diesem Zusammenhang von «restitutio in integrum». Ist die Naturalrestitution möglich, besitzt diese gegenüber einer Entschädigung in Geld Vorrang.46 In der Lehre herrscht weitgehend Einigkeit darin, dass einer Ent- scheidung des EGMR eine kassatorische Wirkung oder eine die Rechts- kraft des innerstaatlichen Urteils durchbrechende Wirkung nicht zukommt.47Darüber hinaus ist aber umstritten, ob aus der Befolgungs- pflicht des Art. 46 Abs. 1 EMRK auch eine Verpflichtung abgeleitet wer- den kann, wonach die Vertragsstaaten im Falle einer Konventionsverlet- zung im innerstaatlichen Recht ein Wiederaufnahmeverfahren durch- führen müssen (siehe dazu sogleich nachfolgend unter Punkt III).48 84Hugo 
Vogt wird ein Kandidat, der dem Fürst nicht genehm ist, dem Landtag gar nicht erst zur Wahl vorgeschlagen. Das Problem, wonach ein Richter zwar vom Parlament gewählt, aber vom Fürsten nicht ernennt wird, kann sich daher gar nicht mehr stel- len. Es ist damit ausgeschlossen, dass ein vom Fürsten abgelehnter Bewerber über- haupt ein Anfechtungsobjekt erhält, wogegen dieser Beschwerde erheben könnte. Dies hat dann aber zur Folge, dass potenzielle Richteramtskandidaten in allfälligen kritischen Äusserungen zum Fürsten Zurückhaltung üben, um ihre Wahlchancen nicht zu beeinträchtigen («chilling effect»). Diese Ausführungen gelten vorbehalt- lich Art. 96 Abs. 2 LV, wonach der Landtag, wenn dieser den vom Gremium emp- fohlenen Kandidaten ablehnt, und sich keine Einigung über einen neuen Kandida- ten erzielen lässt, einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen hat. Art. 96 Abs. 2 LV erscheint aber nur schwer umsetzbar, sodass diese Bestimmung kaum eine praktische Bedeutung erlangen dürfte. Allgemein zum Problem des abschreckenden Effektes («chilling effect») im Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit siehe auch Mosley gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 10. Mai 2011, Nr. 48009/08, abrufbar unter <www.echr.coe.int>; deutsche Übersetzung auch abrufbar unter <www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage= Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110510_AUSL000_000BSW48009_0800000_00 0>. 45 Vgl. Haidenhofer, S. 805 f. Siehe ausführlich dazu auch Heckötter, S. 50 ff. 46 Vgl. Haidenhofer, S. 805 f.; Meyer-Ladewig, S. 396, Rz. 25, mit Hinweis auf die Rechtsprechung. Zur älteren Rechtsprechung des EGMR betreffend die «restitutio in integrum» siehe auch Villiger, S. 480 ff. 47 Vgl. Walter, S. 1686, Rz. 53; Schindler, S. 275 f. Für Liechtenstein siehe auch Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 54. Vgl. ferner StGH 2006/111, Urteil vom 3. Juli 2007, Erw. 4.2 und Erw. 5, S. 40, abrufbar unter <www.stgh.li>. 48 Vgl. Walter, S. 1686, Rz. 53; Schindler, S. 275 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.