Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

gegen Liechtenstein4, von Hoffen gegen Liechtenstein5sowie Schädler u. a. gegen Liechtenstein6. Im Urteil 
Wille gegen Liechtensteinhat der EGMR eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 10 EMRK und einen Verstoss gegen das Recht auf Beschwerde nach Art. 13 EMRK festgestellt und damit zum ersten Mal einer Individualbe- schwerde gegen Liechtenstein Folge gegeben.7Aufgrund dieses Urteils des EGMR hat der Gesetzgeber den Begriff der «öffentlichen Gewalt» ins Staatsgerichtshofgesetz vom 27. November 2003 aufgenommen.8Da - 70Hugo 
Vogt 4 Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein,Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, abruf- bar unter <www.echr.coe.int>; deutsche Übersetzung abgedruckt in LES 2006, S. 53 ff. 5 Von Hoffen gegen Liechtenstein,Urteil vom 27. Juli 2006, Nr. 5010/04, abrufbar unter <www.echr.coe.int/echr>; deutsche Übersetzung abgedruckt in LES 2007, S. 61 ff. 6  Schädler u. a. gegen Liechtenstein,Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 32763/08, abrufbar unter <www.echr.coe.int/echr>; deutsche Übersetzung abgedruckt in LES 2011, S. 97 ff. 7 Wille gegen Liechtenstein,Urteil vom 28. Oktober 1999, Nr. 28396/95, abrufbar unter <www.echr.coe.int>; deutsche Übersetzung abgedruckt in NJW 2001, Heft 16, S. 1195 ff., sowie in ÖJZ 2000, S. 647 ff. (= LJZ 2000, S. 105 ff.). 8 Vgl. Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG), LGBl. 2004, Nr. 32. Art. 15 Abs. 1 StGHG lautet: «Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch inter- nationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Indivi- dualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.» Demgegenüber konnten nach dem Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925, Nr. 8, Individualbeschwerden lediglich gegen letztinstanzliche Ent- scheidungen oder Verfügungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde erho- ben werden. Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. November 1925 über den Staatsge- richtshof lautete: «Wegen Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte durch eine Entscheidung oder Verfügung, durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbe- hörde,sei es infolge unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung oder infolge von Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung, oder Gesetzeswidrigkeit einer Verordnung, kann beim Staatsgerichtshof nach Erschöp- fung des Instanzenzuges innerhalb vierzehn Tagen nach Zustellung der Entschei- dung oder Verfügung Beschwerde erhoben werden.» (Vgl. dazu auch BuA, 45/2003, S. 9 f. und S. 39 f.). Daher existierte im Jahre 1997 für Herbert Wille keine inner- staatliche Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des Fürsten, ihn nicht zum Präsidenten der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu ernennen (vgl. dazu Wille gegen Liechtenstein,Urteil vom 28. Oktober 1999, Nr. 28396/95, Ziff. 72 ff., abge- druckt in NJW 2001, Heft 16, S. 1198 f.).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.