Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

StGH Geltung beanspruchen. Wie der österreichische VfGH97öffnet sich auch der StGH der Rechtsprechung des EGMR und zitiert dessen Entscheidungen. Wo die liechtensteinische Verfassung einen weiterrei- chenden Grundrechtsschutz gewährleistet, bleibt dieser erhalten, im Übrigen konkretisieren die Bestimmungen der EMRK und ihre Inter- pretation durch den EGMR die in einer anderen Zeitepoche entstande- nen, häufig mit recht offenen Schranken formulierten gleich gerichteten Grundrechte der liechtensteinischen Verfassung. Auch in Liechtenstein findet somit statt, was in der Europäischen Union als Konvergenz des Grundrechtsschutzes bezeichnet wird: Eine Harmonisierung des Grundrechtsschutzes, ohne dass dadurch nationale Besonderheiten und Errungenschaften aufgegeben werden müssten. Die weitere Entwicklung wird die Ausstrahlung europäischer Grundrechte auf die nationale Ebene wohl eher noch verstärken. Die Offenheit des Staatsgerichtshofes gegenüber der EMRK und der Recht- sprechung des EGMR sind gute Voraussetzungen dafür, dass das kleine Liechtenstein mit der europäischen Rechtsentwicklung im Grundrechts- bereich Schritt halten kann. Mit seinen vielen wissenschaftlichen Arbei- ten hat im Übrigen gerade auch Herbert Wille dazu wichtige Beiträge geleistet.67 
Der Staatsgerichtshof und die Europäische Menschenrechtskonvention 97Grabenwarter, Grundrechte, S. 299.
	        

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