Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Weitere Rechtsfolgen, etwa die Festsetzung einer Entschädigung, sind mit einer solchen Feststellung aufgrund geltender liechtensteini- scher Rechtslage nicht unmittelbar verbunden. Nach zutreffender Auf- fassung des StGH ist das in Art. 41 EMRK verankerte System der «gerechten Entschädigung» dem EGMR vorbehalten und kann daher nicht auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof heruntergebrochen werden.56 Der Staatsgerichtshof erlässt dem Beschwerdeführer allerdings in «Lückenfüllung» die Verfahrenskosten.57Er hat auch betont, «dass der Staat im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten zur Wiedergutma- chung verpflichtet ist, resp. gehalten ist, die dem Betroffenen durch die überlange Verfahrensdauer entstandenen Nachteile auszugleichen».58 Der Staatsgerichtshof prüft die Frage des Vorliegens eines Verstos- ses gegen das Rechtsverzögerungsverbot anhand der Kriterien des EGMR: nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwer- deführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden.59 Allerdings kann die blosse Potenzialität des Eintretens der Grund- rechtsverletzung nicht zum Erfolg der Beschwerde führen: Ein Beschwerdeführer kann daher nicht mit Erfolg vorbringen, durch die Zurückverweisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes würde das Verfahren weiter verzögert und daher ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK provoziert, weshalb der Staatsgerichtshof eine Zurückverweisungsent- scheidung als enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG qualifizieren müsse.60Der Staatsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass diese vier Kriterien lediglich Aspekte darstellen, «die der 59 
Der Staatsgerichtshof und die Europäische Menschenrechtskonvention gemäß § 16 Abs6 DSt 1990 (arg «insbesondere») in Betracht kommt, insbesondere durch verfassungskonforme Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 StGB (vgl. VfSlg 16385/2001).» 56 Vgl. 1997/30, Erw. 6; vgl. dazu auch die Spruchpraxis des EGMR bei Jens Meyer- Ladewig, EMRK, Baden-Baden 2003, S. 286 f. Rz 13. 57 Vgl. StGH 2011/32, Erw. 9. 58 StGH 1997/30, Erw. 6. 59 StGH 2004/25, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, 290, Rz. 459; vgl. auch StGH 2004/58, Erw. 7.2 und StGH 2005/43, Erw. 9.2). 60 StGH 2010/52.
	        

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