Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Staatsgerichtshof beschränkte sich daher auch nicht auf eine Willkürprü- fung, da es sich um einen spezifischen Grundrechtseingriff handelte.49 3.3Das Recht auf angemessene Verfahrensdauer Das in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist wird vom Staatsgerichtshof auch als Bestandteil des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV abgeleiteten Verbots der Rechtsverzögerung betrachtet.50Für die Rechtsunterworfenen hat dies den Vorteil, dass die Garantie des Art. 31 LV weiter reicht als «nur» in den von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfassten zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.51So ist das Verbot der Rechtsverzögerung in Rechtshilfeverfahren sehr wohl anwendbar, Art. 6 Abs. 1 EMRK hingegen nicht.52 Im Falle der Feststellung einer solchen Grundrechtsverletzung ist der Staatsgerichtshof allerdings mit dem Problem konfrontiert, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dann, wenn die Sachent- scheidung als solche nicht verändert wird, nur zu einer Verlängerung der Grundrechtsverletzung führen kann. In diesen Fällen stellt der Staatsge- richtshof wie im Übrigen auch der österreichische Verfassungsgerichts- hof53fest, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entschei- dung «in seinem verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleiste- ten Recht auf eine Entscheidung innert angemessener Frist gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden ist».54 Anlass einer Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil etwa bei einem Strafverfahren die Verletzung der angemessenen Verfahrens- dauer in verfassungskonformer Weise in der Abwägung über die Höhe der verhängten Strafe zu berücksichtigen wäre, wie dies der VfGH vor- nimmt,55hat der Staatsgerichtshof bisher nicht gefunden. 58Peter 
Bussjäger 49 StGH 1997/1 unter Verweis auf StGH 1994/18 = LES 1995, S. 122 (130). 50 StGH 2011/32, Erw. 6; StGH 2004/25, Erw. 2.1. 51 Vgl. StGH 2008/152. 52 StGH 2008/152. 53 Vgl. etwa VfSlg 16.747/2002; VfSlg 17.339/2004; VfSlg 18.012/2006. 54 Vgl. StGH 2011/32. 55 Vgl. VfSlg 17.339/2004: «Der angefochtene Bescheid war nur im Umfang des Straf- ausspruchs aufzuheben, weil die festgestellte Rechtsverletzung den Ausspruch über die Schuld unberührt lässt und eine Änderung nur im Rahmen der Strafbemessung
	        

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