Art. 8 EMRK formuliert demgegenüber den Anspruch jeder Per- son auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Darüber hinaus statuiert Abs. 2 dieser Bestim- mung einen Gesetzesvorbehalt, wonach eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgese- hen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist –für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. In der Praxis des Staatsgerichtshofes wird Art. 32 LV im Lichte von Art. 8 EMRK interpretiert, da die Schutzzwecke der Normen identisch sind.44Art. 32 Abs. 1 LV entspricht daher in seinem Schutzumfang, was das Hausrecht betrifft, Art. 8 EMRK.45Konvergenz ist dabei auch etwa hinsichtlich der Frage festzustellen, ob juristische Personen diesbezüg- lich Grundrechtsträger sein können, was von Staatsgerichtshof und EGMR bejaht wird.46 Eine illustrative Konvergenz ergibt sich im Bereich des Gesetzes- vorbehaltes der fraglichen Normen. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 32 Abs. 2 LV ist relativ weit, indem er bei bloss wörtlicher Auslegung jegli- che gesetzliche Regelung als Einschränkung der Garantie des Abs. 1 zulassen würde. Der Staatsgerichtshof judiziert indessen, dass eine Ein- schränkung der in der Verfassung garantierten Grundrechte zwar gene- rell möglich sei; dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Grund- rechtseingriff gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse und verhält- nismässig sei und die Kerngehaltsgarantie beachtet werde.47Er hat zur Beurteilung dieser Frage auch auf den deutlich differenzierteren Geset- zesvorbehalt in Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen und diesen zur Beurtei- lung der Grundrechtskonformität des Eingriffs heranzogen.48Der 57
Der Staatsgerichtshof und die Europäische Menschenrechtskonvention 44 Vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspra- xis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 133. 45 Beck/Kley, Freiheit, S. 133. 46 Beck/Kley, Freiheit, S. 141. 47 Beck/Kley, Freiheit, S. 142 m. w. N. (Fn. 49). 48 StGH 1997/1 = LES 1998, S. 201 (205), Erw. 4; vgl. auch Beck/Kley, Freiheit, S. 143.