Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

gegenüber sämtlichen Akten der Gesetzgebung und Vollziehung geltend gemacht werden können.17 Am faktischen Verfassungsrang der EMRK hat daher auch die Ver- fassungsrevision 2003 nichts geändert: Der Staatsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die Verfassungsrevision offenkundig nicht darauf abzielte, den Grundrechtsschutz des Einzelnen zu schwächen. Ausserdem wurde mit dem StGHG der Katalog der Staatsverträge, deren Individualrechte ein Beschwerderecht vor dem Staatsgerichtshof vermittelten, erweitert.18 Auf die Grundrechtsjudikatur des Staatsgerichtshofes hatte die EMRK enormen Einfluss. Vor ihrem Hintergrund kam es in Liechten- stein zur Hinwendung zu einem verstärkt materiellen Grundrechtsver- ständnis. Es gilt das Primat des Grundrechtsdenkens über das Schran- kendenken.19 Neben der EMRK und zahlreichen Zusatzprotokollen20sowie den Übereinkommen über die entsprechenden verfahrensrechtlichen Grundlagen des Menschenrechtsschutzes durch den EGMR21ist Liech- tenstein auch Vertragspartei weiterer Übereinkommen des Europarates im Menschenrechtsbereich,22nämlich: –Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (seit 1992); 52Peter 
Bussjäger 17 Mark E. Villiger, Quellen der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 39. 18 StGH 2004/45; StGH 2005/89. 19 Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürs- tentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, S. 72 f.; siehe auch Wolfram Höfling, Bauelemente einer Grundrechtsdogmatik des deutschsprachigen Raumes, in: Alois Riklin/Luzius Wildhaber/Herbert Wille, Kleinstaat und Menschenrechte, Festgabe für Gerard Batliner, Basel – Frankfurt a. M. 1993, S. 353 ff. 20 Im Konkreten das 1., 4., 6., 7., 8., 11., 13. und 14. Zusatzprotokoll (siehe auch die Auflistung in der Gesetzesdatenbank LILEX <https://www.gesetze.li/Seite1.jsp? svs=0.1&svs2=0.10&clearlrs=true>). 21 Europäisches Übereinkommen vom 6. Mai 1969 über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen, Europäisches Übereinkommen vom 5. März 1996 über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilneh- menden Personen sowie Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte. 22 Siehe auch Villiger, Quellen, S. 37.
	        

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