Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Der Staatsgerichtshof und die Europäische Menschenrechts konvention – Bemerkungen zur Europäisierung des Grund - rechtsschutzes in Liechtenstein Peter 
Bussjäger* I.Einleitende Bemerkungen Die Forscherpersönlichkeit Herbert Wille hat sich intensiv mit Fragen des Grundrechtsschutzes und der Verfassungsgerichtsbarkeit in Liech- tenstein befasst. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf seine grund- legende Publikation zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle1 oder die von ihm herausgegebene Schrift anlässlich 75 Jahre Staatsge- richtshof,2zu der er auch einen wesentlichen inhaltlichen Beitrag geleis- tet hat,3hingewiesen. Im vorliegenden Aufsatz soll der Frage nachgegangen werden, wie sich das Verhältnis des Staatsgerichtshofes zur Europäischen Menschen- rechtskonvention nach mittlerweile über 30 Jahren seit ihrem Inkrafttre- ten in Liechtenstein4entwickelt hat. Untersucht wird auch, wie sich die EMRK-Grundrechte auf die Interpretation des Grundrechtekataloges der liechtensteinischen Verfassung durch den Staatsgerichtshof ausge- wirkt haben. Dabei sollen auch die von Liechtenstein erhobenen völkerrechtli- chen Vorbehalte nicht ausgeblendet bleiben. Es erfolgt aber auch ein 49 
*Der Autor dankt Hilmar Hoch, Mitglied des Staatsgerichtshofes, herzlich für die Durchsicht des Manuskripts und seine hilfreichen Anmerkungen. 1Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grund- lage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999. 2 Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein. 75 Jah re Staatsgerichtshof, LPS Bd. 32, Vaduz 2001. 3 Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein – Entste- hung, Ausgestaltung, Bedeutung und Grenzen, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfas- sungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein. 75 Jahre Staatsgerichtshof, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, S. 9 ff. 4 LGBl. 1982/60.
	        

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