Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

führen die EWR/EFTA-Staaten derzeit hinsichtlich der Strafrechtsvor- schriften im Umweltschutzacquis.60 Allerdings verfügt Liechtenstein lediglich über zwei alte und äus- serst restriktive Abkommen, nämlich mit der Schweiz und mit Öster- reich,61d. h. mit 30 der 31 EWR-Mitgliedstaaten unter Einbezug Kroa- tiens bestehen keinerlei Abkommen, mittels derer entweder Entscheide zugunsten von in Liechtenstein wohnhaften Personen im EWR-Ausland vollstreckt werden könnten oder mittels derer im Ausland wohnhafte Personen Gerichtsentscheidungen in Liechtenstein durchsetzen könn- ten.In keinem Fall kann Liechtenstein aber innerstaatliches Recht gel- tend machen, um sich einer Vertragserfüllungspflicht zu entziehen, wie es dies z. B. in den Rs. 
Rainford-Towning62, Pucher63, Piazza64und Kottke65expressis verbis und wiederholt getan hat, ohne Art. 27 WVÜ zu verletzen, wonach sich eine Vertragspartei nicht auf ihr innerstaatli- ches Recht berufen kann, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu recht- fertigen. Übertragen auf den EWR heisst dies, dass Liechtenstein nicht einfach das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWR- Abkommen ignorieren kann, nur weil es «sich der Möglichkeit ver- schliesst, begleitend zu den EWR-Freiheiten die grenzüberschreitende Rechtsverfolgung zu erleichtern und dadurch den Rechtsschutz der Marktteilnehmer zu verstärken».6645 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum 60Siehe Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6. 12. 2008, S. 28–37. 61Abkommen vom 25. April 1968 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen (LGBl. 1970 Nr. 14; LR 0.276.910.11) bzw. Abkommen vom 5. Juli 1973 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstre- ckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffent- lichen Urkunden (LGBl. 1975 Nr. 20; LR 0.276.910.21); siehe auch Georges Baur, Die Entwicklung des Verbraucherrechts im Fürstentum Liechtenstein seit dem EWR-Beitritt, in: JKR 1998, Bern 1998, S. 260 f. 62Sitzungsbericht zu Rs. E-3/98, Herbert Rainford-Towning, Rn. 34. 63Sitzungsbericht zu Rs. E-2/01, Dr. Franz Martin Pucher, Rn. 45. 64Sitzungsbericht zu Rs. E-10/04, Paolo Piazza / Paul Schurte AG, Rn. 39. 65Sitzungsbericht zu Rs. E-5/10, Joachim Kottke / Präsidialanstalt und Sweetyle Stif- tung, Rn. 38 f. 66Christian Kohler, cautio iudicatum solvi (Fn. 18), S. 161.
	        

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