Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

EWR-Abkommen ist dieser Grundsatz festgeschrieben: Gemäss Art. 3 des EWR-Abkommens treffen die Vertragsparteien, erstens, «alle geeig- neten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben». Zweitens unterlassen sie «alle Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten» und, drittens, fördern sie «aus- serdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens».58Dass sich ein EWR-Staat im Europäischen Rechtsraum willentlich als Dritt- staat behandeln lässt und damit in den anderen Mitgliedstaaten exorbi- tanten Gerichtsständen59ausgesetzt wird, ist mit dem EWR-Abkommen nicht vereinbar. Wenn man beispielsweise im Bereich des Verbraucherschutzacquis davon ausgeht, dass effektiver Verbraucherschutz nur möglich ist, wenn den Verbrauchern auch die Verfolgung und Vollstreckung ihrer Rechte möglich ist, und wenn man weiter davon ausgeht, dass Liechtenstein die Ziele der entsprechenden EWR-Rechtsakte mitträgt, indem es deren Übernahme in den EWR zugestimmt hat, so gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder man tritt dem entsprechenden Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen bei oder man verfügt über ein entspre- chendes Netz bilateraler Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen. Wenn es dem liechtensteinischen Gesetzgeber nämlich darum gegangen wäre, in engem Verständnis des Anwendungsbereichs des EWR- Abkommens die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen autonom zu regeln, so könnte die zweitgenannte Lösung als mit den Zie- len der entsprechenden EWR-Rechtsakte übereinstimmend angesehen werden, was sich analog auch aus Art. 102 Abs. 4, 1. Satz EWR-Abkom- men («einschliesslich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwer- tigkeit der Rechtsvorschriften») ergeben kann. Eine solche Diskussion 44Georges 
Baur 58Siehe dazu z. B. Urteil des EFTAGH vom 25. 4. 2012 zu Rs. E-13/11, Granville, Rn. 52. 59Bekanntestes Beispiel ist Art. 14 Code Civil, dessen Anwendung z. B. in einem dem Verfasser bekannten Mandat den Zugriff eines Franzosen auf in der Schweiz gele- gene Vermögenswerte einer liechtensteinischen Gesellschaft ermöglicht hatte; siehe auch Frick, Lugano-Übereinkommen (Fn. 52), S. 277.
	        

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