Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

ten Personen geltend gemacht hat, ebenfalls mit Vollstreckungserleichte- rungen begründet.54 Im Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 22. 2. 2002 im Fall 
Pucher ging es um das Erfordernis eines ständigen Wohnsitzes für zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Sitzgesellschaft gemäss Art. 180a PGR. Liechtenstein hatte auf die fehlende Beteiligung an den Überein- kommen von Brüssel und Lugano verwiesen.55Der Gerichtshof erklärte die liechtensteinische Regelung für unvereinbar mit der Niederlassungs- freiheit nach dem EWR-Abkommen. Das Argument, dadurch werde die Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidungen erleichtert, wurde nicht akzeptiert. Der EFTA-Gerichtshof bestritt nicht, dass der Umstand, dass Liechtenstein nicht Vertragspartei des LugÜ sei, in diesem Zusam- menhang zu Komplikationen führen könne. Allerdings wies er darauf hin, «dass solchen Schwierigkeiten, sollten sie von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf das verfolgte Ziel der öffentlichen Ordnung sein, durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen begegnet werden könnte.»56Im Übrigen bringe es die durch das EWR-Abkommen geför- derte grenzüberschreitende Tätigkeit mit sich, dass bei Streitigkeiten Urteile häufig in anderen EWR-Staaten vollstreckt werden müssten. Auch die Residenzpflicht könne jedoch nicht gewährleisten, dass in Liechtenstein immer Vermögen vorhanden sei, in das vollstreckt werden könne. Das Urteil im Fall 
Pucherist ein Beispiel für die vorstehend aus- geführte Interdependenz von Wirtschaftsintegration und internationa- lem Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen. 2.Völkerrechtliche «bona fides»? Letztlich wird man die Haltung Liechtensteins in dieser Frage auch unter dem Aspekt der bona fides betrachten müssen, wie sie zwischen Vertragspartnern im Völkerrecht grundsätzlich gilt.57Aber auch im 43 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum 54Sitzungsbericht in der Rs. E-3/98, Rz. 41. 55Sitzungsbericht in der Rs. E-2/01, Rz. 45. 56Ebenda. 57Siehe dazu auch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVÜ; LGBl. 1990 Nr. 71; LR 0.121) Art. 26.
	        

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