Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Gerichtsständen anderer Mitgliedstaaten ausgesetzt, mit Lugano- Übereinkommen sind klare Anknüpfungskriterien für die verschie- denen Gerichtsstände gegeben, welche zumindest eine Planbarkeit zulassen. Grundsätzlich wird im Rahmen des Lugano-Überein- kommens für die Festlegung des Gerichtsstandes an den Wohnsitz angeknüpft, sofern nicht ein besonderer Gerichtsstand aufgrund festgelegter Anknüpfungspunkte gegeben ist. Das Lugano-Über- einkommen schliesst damit nationale exorbitante Gerichtsstände, d. h. solche mit sehr weitgehenden Anknüpfungskriterien, aus. Es lässt aber auch eine gewisse Vertragsfreiheit für die Parteien offen. Im Fall eines vertraglich vereinbarten Gerichtsstandes würde sich daher vorerst durch einen Beitritt zum Lugano-Übereinkommen nichts ändern, ausser der Vollstreckbarkeit. Dies wäre dann gege- ben. Im Fall, dass keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen würde, wäre das Lugano-Übereinkommen eher auch nicht nachtei- lig, da insbesondere seit Inkrafttreten des revidierten Lugano-Ab- kommens bei Erbringung von Dienstleistungen der Gerichtsstand neu nicht mehr am Erfüllungsort, sondern am Ort der hauptsächli- chen Erbringung der Dienstleistung gelegen ist. Dies wäre im Fall von typischen Finanzdienstleistungen, wozu wohl Anlagenbera- tung, Investmentbanking oder Vermögensverwaltung gehören würden, dann auch Liechtenstein. Bei manchen Finanzdienstleis- tungen ist jedoch die Abgrenzung, ob wirklich eine Dienstleistung vorliegt, schwierig. Es bedürfte also einer genaueren Analyse von Einzelfällen. Diese Abklärungen und der finale Entscheid über ei- nen Beitritt zum Lugano-Übereinkommen sind noch offen.»51 Wie die Regierung erkannt hat, ist die implizite Annahme, dass die Voll- streckung gewährleistet sei, natürlich nicht auf den infrage stehenden Rechtsakt beschränkt, sondern gilt für den gesamten EWR-Acquis.5241 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum 51Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ver- walter alternativer Investmentfonds (AIFMG) und die Abänderung weiterer Gesetze aufgeworfenen Fragen, Nr. 132/2012, S. 41 f. 52In diesem Sinne auch Mario Frick, Lugano-Übereinkommen: Vor- und Nachteile für den liechtensteinischen Finanzdienstleistungssektor (am Beispiel der Banken), in: JUS & NEWS 2004, S. 293.
	        

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