Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

3.Das LugÜ in der liechtensteinischen Gesetzgebung Immer wieder sieht sich auch der liechtensteinische Gesetzgeber mit der «Lugano-Frage» konfrontiert, sei dies nun im Zusammenhang mit der Schaffung eines Ausserstreitgesetzes49oder im Hinblick auf die gesetzli- che Abschaffung der Wohnsitzerfordernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.50 Besonders interessant erscheint in diesem Zusammenhang die Aus- führung der Regierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Verwalter Alternativer Investmentfonds (AIFMG), welches für die Zukunft des Finanzplatzes von grosser Bedeutung ist: «Dabei liegt auch hier ein Fall vor, in dem die EU in der Richtlinie stillschweigend davon ausgeht, dass die Vollstreckung aus solchen Gerichtsstandsvereinbarungen auch im gesamten EU-Raum sicher- gestellt ist. Da das EU-interne Instrument dazu – die Brüsseler Ver- ordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten nicht anwendbar ist und da Liechtenstein bislang nicht, wie die anderen EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen und Island), dem zur Verordnung analogen Lugano-Übereinkommen beigetreten ist, wird Art. 143 Abs. 2 nicht gerade totes Recht sein, aber doch immer dann zum Problem wer- den, wenn der vereinbarte Gerichtsstand und der Vollstreckungsort nicht entweder beide in Liechtenstein oder im restlichen EFTA- Raum zusammenfallen. Betreffend die möglichen Gefahren eines ausländischen Gerichtsstandes für Finanzintermediäre ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es [sich] bei Abs. 2 um eine Kann-Bestim- mung handelt. Ein ausländischer Gerichtsstand kann also potentiell erst zum Problem werden, wenn sich ein liechtensteinischer Finanz intermediär (aus freiem Willen) darauf einlässt. Zu bedenken wäre allenfalls eher, welche Gefahren drohen, wenn keine Vereinba- rung getroffen wird. Ohne Lugano-Übereinkommen ist man den 40Georges 
Baur 49Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung eines Ausserstreitgesetzes Nr. 79/2010, S. 147. 50Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abschaffung der Wohnsitzerfordernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 32/2007.
	        

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