Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

explizite Regeln zur Rechtsdurchsetzung. Neben den verwaltungsrecht- lichen Verfahren und Sanktionen sind auch Haftungsregeln vorgesehen. So sollen die Mitgliedstaaten beispielsweise nach Art. 11 Ziff. 5 der Ent- senderichtlinie sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer ausstehende Entgeltzahlungen einfordern sowie überhöhte Unterbringungsentgelte zurückverlangen können. Ohne dies hier weiter vertiefen zu wollen, stellt sich doch die Frage, wie insbesondere eine Vollstreckung von Ent- scheidungen eines ausländischen Gerichts in diesem Zusammenhang gewährleistet werden soll. Besonders schwierig dürfte dies bei Dreiecks- verhältnissen werden, wo der Ort der Dienstleistungserbringung, der Sitz des Entsendeunternehmers und der gewöhnliche Aufenthalt des entsandten Arbeitnehmers 
auseinanderfallen. IV.Fernbleiben des Fürstentums Liechtenstein 1.Historische Gründe Man kann sich fragen, warum Liechtenstein einem geradezu zwingend erscheinenden Beitritt zum LugÜ entgangen ist. Schaut man sich aller- dings die Vorgeschichte zu Liechtensteins Mitgliedschaft im Europäi- schen Wirtschaftsraum etwas genauer an, so stellt man fest, dass zum Zeitpunkt, als das Lugano-Übereinkommen verhandelt und unterzeich- net wurde und selbst, als es in Kraft trat, Liechtenstein noch gar nicht Mitglied der EFTA war. Liechtenstein hatte sein Beitrittsgesuch zur EFTA erst am 1. März 1991 gestellt und wurde zum 1. September 1991 Mitglied der EFTA.43Somit war Liechtenstein nie in die Vorarbeiten miteinbezogen, zumindest nicht soweit, als diese in der Phase zwischen der Luxemburger Erklärung 1984 und der Delors-Erklärung 1989 statt- fanden. Allerdings war die Schweiz an das Fürstentum Liechtenstein herangetreten und hatte eine Teilnahme angeregt. Dies führte zu einer Vernehmlassungsvorlage im Jahr 1988. Die Angelegenheit wurde jedoch nach ablehnender Kommentierung durch die interessierten Kreise, auch wenn zu dieser Frage – im Laufe der Zeit und für liechtensteinische Ver- 37 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum 43LGBl. 1992 Nr. 17; LR 0.632.31.
	        

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