Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

wenn auch die Anerkennung und Vollstreckung von entsprechenden Ge- richtsentscheidungen gewährleistet ist. In der EU beruht der Verbrau- cheracquis auf der Prämisse, dass die Ansprüche der Verbraucher recht- lich auch durchgesetzt werden können.33Dies gilt natürlich auch im EWR und wurde dementsprechend ins liechtensteinische Konsumenten- schutzgesetz34übernommen.35Soweit nach dieser Bestimmung eine Ge- richtsstandsvereinbarung auf ein Gericht in einem EWR-Staat zulässig ist, bleibt diese Möglichkeit mangels Vollstreckungsmöglichkeit jedoch weitgehend toter Buchstabe. Für Konsumenten legt das Gesetz zwin- gend die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts fest, wenn «der Konsument im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Auf- enthalt» hat oder im Inland beschäftigt ist.36Zudem ist das Fehlen der in- ländischen Gerichtsbarkeit «in jeder Lage des Verfahrens von Amtes we- gen wahrzunehmen».37Dies kann im ersten Fall dazu führen, dass z. B. ein Verbraucher, der in Schaan wohnt, gegen einen deutschen Versand- händler beim F.L. Landgericht klagen müsste. Eine Entscheidung der liechtensteinischen Gerichte kann jedoch a priori in Deutschland nicht vollstreckt werden und der Liechtensteiner mag möglicherweise Recht bekommen, hat aber nichts davon, weil es für ein deutsches Gericht gege- benenfalls keinen Grund gibt, seine Forderung gegen den deutschen Ver- sandhändler zu vollstrecken. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass z. B. ein Verbraucher aus Luxemburg, dem kein liechtensteinischer Ge- richtsstand zur Verfügung steht, nicht in die in Liechtenstein belegenen Vermögenswerte eines Anbieters vollstrecken kann, weil sein luxembur- gischer Titel in Vaduz grundsätzlich nicht vollstreckbar ist.35 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum – Kritik an dem Konsumentengerichtsstand, in ZVglRWiss 111 (2012) 442–461, ins- bes. 449; die Begriffe «Verbraucher» und «Konsument(en)» werden hier übrigens gleichbedeutend gebraucht. 33Siehe z. B. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz – Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 – Erklä- rung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich (ABl. Nr. L 144 vom 4. 6. 1997, S. 19–27), welcher im Binnenmarktkontext nur einen Sinn ergibt, wenn auch grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst werden, womit sich von selbst die Frage nach dem Gerichtsstand und der Vollstreckung stellt. 34KSchG, LGBl. 2002 Nr. 164; LR 944.0. 35Siehe Sachtitel zu Art. 18 KSchG: Verträge mit Auslandsbezug. 36Art. 19 Abs. 1 KSchG. 37Art. 19 Abs. 2 KSchG.
	        

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