(EuGVVO) umgewandelt,7während das LugÜ entsprechend angepasst und auf die in den letzten Jahren der EU beigetretenen Staaten ausge- dehnt wurde.8 Im Hinblick auf den geografischen Anwendungsbereich des LugÜ gäbe es eigentlich weiter nichts auszuführen, wäre da nicht das «alpine Paradoxon»: Die Schweiz ist zwar dem LugÜ beigetreten, hat aber den Beitritt zum EWR abgelehnt. Umgekehrt ist Liechtenstein dem EWR beigetreten, ist aber, wie gesagt, bis zum heutigen Tage nicht Mitglied des LugÜ.9 Der Begriff des «Europäischen Rechtsraums» («Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts») ist im Primärrecht heute im Vertrag von Lissabon10kodifiziert und findet sich, aufbauend auf dem Massnahmen- programm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerken- nung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,11u. a. bereits im sogenannten Haager Programm12sowie im Stockholmer Pro- gramm.13 28Georges
Baur von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 299 vom 16. 11. 2005, S. 62–67. 7Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gericht- liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16. 1. 2001, S. 1–23 (EuGVVO; «Brüssel I»). 8Art. 1 Ziff. 3 LugÜ. 9Georges Baur, Buchbesprechung (Fn. 1), S. 88. 10Art. 3 Abs. 2 EUV: «Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Ver- bindung mit geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Aussen- grenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.» 11Massnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Aner- kennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2001/C 12/01), ABl. Nr. C 12 S. 1–9 vom 15. 1. 2001. 12Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Das Haa- ger Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre. Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, KOM/2005/0184 endg. vom 10. 5. 2005. 13Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger, KOM(2009) 262 endg. vom 10. 6. 2009.