Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

chen sein kann. Stichhaltig abgelehnt werden könnten die öffentlich- rechtlichen Körperschaften seitens der Kirche, wenn nach ihrer Lehre und ihrem Kirchenrecht ihren Angehörigen eine Vereinigung zur Unter- stützung der Kirche in deren Sinne nicht erlaubt wäre. Das wird jedoch nicht geltend gemacht, vielmehr sieht das Kirchenrecht durchaus diese Möglichkeit vor.38 Der Staat anerkennt vorab die Kirchen und Religionsgemeinschaf- ten als solche nach ihrem Selbstverständnis öffentlich-rechtlich,39was in der Schweiz die Basis dafür bildet, den Angehörigen dieser Religions - gemeinschaften die Bildung einer auf diese ausgerichteten und deren Zwecken dienenden Körperschaft zu bilden als eine staatsrechtliche Rechtsform für weltliche Belange der Kirche wie insbesondere ihre Finanzierung. In der Deutschschweiz haben sich die Landes- oder Kan- tonalkirchen nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen zu organisieren und zu handeln, während in Deutschland im Wesentli- chen allein ein aus Gründen der negativen Religionsfreiheit abweichend geregeltes Austrittsrecht die Körperschaft von der Kirche unterscheiden lässt.40Mit dieser Abweichung deckt sich auch die öffentlich-rechtliche Körperschaft sui generis in Deutschland nicht mit der Kirche nach ihrem theologischen und dogmatischen Verständnis. Würden die Landeskir- chen und ihre Kirchgemeinden in der Schweiz seitens der römisch- katholischen Kirche aus theologischen und dogmatischen Gründen schon im Ansatz ganz grundsätzlich abgelehnt, müsste dies in gleicher Weise gegenüber der Körperschaft öffentlichen Rechts in Deutschland erfolgen. Beides kann die römisch-katholische Kirche jedoch nicht tun, 277 
Kirchenaustritt: unhaltbare Praxisänderung 38 Demel, a. a. O. (Fn. 29), S. 417 ff., legt dar, dass auch die demokratischen Struktu- ren der schweizerischen staatskirchenrechtlichen Körperschaft erlauben, sie im Kir- chenrecht zu verorten und sie so als kirchenrechtliche Institutionen anzuerkennen, nämlich als Gemeinschaften im vereinsrechtlichen Sinn; sie können «auf allen Ebe- nen als kirchliche Vereine gemäss c. 215 verstanden werden». 39 Vgl. dazu Giusep Nay, Selbstverständnis, Selbstbestimmungsrecht und öffentlich- rechtliche Anerkennung – Voraussetzungen der Anerkennung weiterer, auch islami- scher Religionsgemeinschaften, in: René Pahud de Mortanges / Erwin Tanner (Hrsg.), Muslime und schweizerische Rechtsordnung/Les musulmans et l’ordre juridique, Fribourg 2002, S. 113 ff.; ders., zur ausdrücklichen Regelung einer gestuf- ten öffentlich-rechtlichen Anerkennung im Kanton Graubünden, Kommentar zur KV GR (Fn. 16), Rz. 4 ff. zu Art. 98. 40 Näher zu den Unterschieden zwischen der Deutschschweiz und Deutschland: Demel, a. a. O. S. 316 ff., S. 365 ff. und S. 412 ff.
	        

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