Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

an die Mitgliedschaft in ihr anknüpfen, nicht stärker beschränkt würden, als es zur Gewährleistung der (negativen) Glaubensfreiheit des Einzel- nen erforderlich sei. V.Fazit Wie das Bundesgericht im Entscheid von 2007 und auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführen, ist es aus Gründen der Religionsfreiheit einer Kirche oder anderen Religionsgemeinschaft die- sen zu überlassen, welche Folgen ein aus Gründen der Religionsfreiheit des Einzelnen staatsrechtlich anerkannter Austritt von ihrer Lehre her und kirchenrechtlich hat. Die Kirche erkennt eine freiwillig in der Kir- che verbleibende Person ohne Weiteres als ihr zugehörig an. Auch einer freiwillig in der Kirche verbleibenden Person den Austritt staatsrechtlich zu gestatten, bedeutet deshalb, entgegen der Praxisänderung des schwei- zerischen Bundesgerichts und im Einklang – abgesehen von ihrem streng formalisierten Verfahren – mit der deutschen Rechtsprechung die staats- rechtlich stipulierte unabdingbare Einheit kirchlicher und staatskirchen- rechtlicher Mitgliedschaft in verfassungswidriger Weise zu missachten. Niemand kann staatsrechtlich gesehen Glied der römisch-katholischen Kirche, nicht aber Mitglied der Landeskirche sein. Nur kirchenrechtlich kann eine Person der Kirche angehören, nicht aber gleichzeitig auch der staatskirchenrechtlichen Körperschaft,28nämlich im Falle des Austritts aus der römisch-katholischen Kirche, die einen solchen aber nicht kennt.29 Zusammengefasst kann daher für die schweizerische Praxis festge- halten werden: 1.Nur eine Erklärung, die darauf ausgerichtet ist, aus der gemäss ihrer Lehre und ihrem innerkirchlichen Recht verfassten römisch-katho- lischen Kirche auszutreten, darf als Kirchenaustritt mit staatsrechtlicher Wirkung anerkannt werden. 272Giusep 
Nay 28 So auch das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts in der Sache Zapp, Zif- fer 27. 29 Dazu jedoch noch näher S. 274 ff.
	        

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