Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

des 20. Jahrhunderts ist eine Reihe von Übereinkommen, vor allem zum Zivilrecht, geschaffen worden.2Ein weiteres Beispiel ist die Rechtsver- einheitlichung durch den Europarat mittels einschlägiger Übereinkom- men.3In dieser Skizze wird der «Europäische Rechtsraum» jedoch in einem spezifisch integrationsrechtlichen Sinne verstanden. Im Rahmen der damaligen EWG kam man zur Einsicht, dass Rechte und Verpflich- tungen in einem gemeinsamen Markt und darüber hinaus nicht nur auf freiwilliger Anerkennung basieren können, sondern gegebenenfalls auch rechtlich durchgesetzt werden müssen. Auch wenn die Zivilrechtsver- einheitlichung im Rahmen der EU mittlerweile stark vorangekommen ist, stellt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen mit- gliedstaatlicher Gerichte nach wie vor das «Rückgrat» des unionsrecht- lichen Rechtsschutzes dar. 1968 wurde mit dem Brüsseler Übereinkom- men über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ; «Brüssel I»)4ein erster Schritt unternommen. Etwa zwanzig Jahre später wurde 1990 mit dem Luganer Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ)5ein Parallelabkom- men in Kraft gesetzt, welches inhaltlich das Brüsseler Übereinkom - men auf die EFTA-Staaten überträgt. Es ist kein Zufall, dass dies am Vorabend des Inkrafttretens des EWR-Abkommens geschah. Mittler- weile wurde Brüssel I revidiert und, aufgrund der ausser durch Däne- mark6auf die Union übertragenen Kompetenz, in eine EU-Verordnung 27 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum 2Siehe <http://www.hcch.net/>, besucht am 20. 7. 2013. 3Siehe <http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeTraites.asp?CM=8&CL= GER>, besucht am 20. 7. 2013. 4Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Konsoli- dierte Fassung), ABl. Nr. L 299 vom 31. 12. 1972, S. 32–42. 5Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht- licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ), abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988, BBl 1990II 265; SR 0.275.11 bzw. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007, BBl 2009 1777; SR 0.275.12. 6Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Däne- mark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
	        

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