Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

sige Rechtfertigungsgründe berufen können. Ob solche gegeben sein könnten, prüft es in unhaltbarer Weise hingegen nicht. Der blosse Hin- weis in Klammern auf Art. 36 Abs. 2 und 3 im Praxisänderungsentscheid von 2007 genügt dazu nicht. 1.3.Allein mit dem Hinweis, die römisch-katholische Kirche kenne keine Austrittsmöglichkeit,18lässt sich der angeführte direkte Wider- spruch jedenfalls nicht rechtfertigen, wie die geänderte Rechtsprechung dies versucht. Um die Religionsfreiheit zu wahren, genügt es, einen Aus- tritt mit staatsrechtlicher Wirkung trotz der in der Kirche so nicht gege- benen Austrittsmöglichkeit zuzulassen, wie dies gemäss Lehre und bis- heriger Rechtsprechung unbestritten ist. Dadurch ist die negative Religi- onsfreiheit des Einzelnen, die ihm auch in diesem Fall jederzeit ein Austrittsrecht einräumt, gewahrt. Einen weiteren Eingriff in das kollektive Recht der Katholikinnen und Katholiken – das ebenso ihre Pflicht ist –, die Mitgliedschaft in ihrer Körperschaft an die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche nach deren Selbstverständnis zu binden, rechtfertigt die gebotene Wah- rung der negativen Religionsfreiheit des Einzelnen nicht. Die durch die negative Religionsfreiheit geschützte Freiwilligkeit der Kirchenzugehö- rigkeit wird nicht verletzt, wenn einer freiwillig in der Kirche bleiben- den Person nicht erlaubt wird, den Austritt mit staatsrechtlicher Wir- kung zu erklären; wer freiwillig in der Kirche bleibt, kann nicht geltend machen, er müsse unfreiwillig darin bleiben, und kann sich daher nicht auf die negative Religionsfreiheit berufen. Es kann aus diesem Grunde auch nicht von einer Zwangsmitgliedschaft gesprochen werden,19die mit der Praxisänderung vermieden werden müsse. Wer nicht Mitglied der Landeskirche sein und keine Kirchensteuern bezahlen will, kann dies jederzeit durch Austritt aus der Kirche erreichen, und dies, auch wenn die Kirche selber das letztlich nicht vorsieht.20265 
Kirchenaustritt: unhaltbare Praxisänderung 18 In der absoluten Weise, wie es das Bundesgericht anführt, trifft dies auch nicht zu. Im II. Vatikanischen Konzil wurde die Religionsfreiheit anerkannt, sodass niemand in der katholischen Kirche zwangsweise zurückgehalten wird. Das belegt auch ihr Umgang mit dem Kirchenaustritt mit staatsrechtlicher Wirkung: siehe S. 274. 19 Volenti non fit iniuria. So auch das deutsche Urteil im Fall Zapp: siehe S. 271. 20 Dazu siehe auch S. 274.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.