Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Entscheid von 2012 wie folgt an: Es sei eingewendet worden, das Bun- desgericht übersehe, dass nach römisch-katholischem Verständnis die nach kanonischem Recht verfasste Weltkirche und die nach staatlichem Recht organisierte römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern zusammengehörten und deshalb nur ein integraler Austritt aus beiden Formen der Kirche möglich sei. Ein blosser Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche sei ausgeschlossen, da diese öffent- lich-rechtliche Körperschaft für die Katholiken nicht Kirche sei. Wegen des einheitlichen Kirchenbegriffs müsse sich der Austritt vielmehr not- wendigerweise auch auf die römisch-katholische Weltkirche beziehen. Darin liege kein unverhältnismässiger Eingriff in die Religionsfreiheit, da sich der Austretende nicht im eigentlichen Sinne vom Glauben lossa- gen, sondern lediglich feststellen müsse, dass er nicht mehr römisch- katholisch sei.7 4.Weraus der Kirche austrete, führt das Bundesgericht sodann in sei- ner Urteilsbegründung aus, entledige sich der Rechte und Pflichten, die er nach staatlichem Recht gegenüber der Kirche habe. Der Austritt nach staatlichem Recht erstrecke sich damit von vornherein nur auf die Kir- che, soweit sie als privat- oder öffentlich-rechtliche juristische Person am staatlichen Rechtsverkehr teilnehme. Ob der Ausgetretene weiterhin einer unsichtbaren oder einer rein nach geistlichem Recht verfassten Kir- che angehöre, sei aus staatlicher Sicht unbeachtlich. Beziehe sich der Austritt aber nach staatlichem Recht nur auf diese weltliche Seite, müsse er auch nur in diesem Umfang erklärt werden. Mehr zu verlangen, sei auch mit Blick auf die römisch-katholische Kirche unnötig. Denn eine Austrittserklärung, die sich auf die staatliche Organisation der Kirche beziehe, weise die erforderliche inhaltliche Klarheit auf, um im weltli- chen Bereich Rechtswirkungen zu erzeugen. Die Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern regle die Mit- gliedschaft für den weltlichen Rechtsverkehr. Dementsprechend bezö- gen sich auch die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft allein auf diese Körperschaft. Das habe zur Folge, dass es genüge, wenn sich 258Giusep 
Nay Mortanges (éds.), Eglise catholique et Etat en Suisse, 2010, S. 19 ff.; vgl. auch Urs Josef Cavelti, Der Kirchenaustritt nach staatlichem Recht, in: Louis Carlen (Hrsg.), Austritt aus der Kirche – Sortir de l’église, 1982, S. 92. 7 E. 7 des Urteils.
	        

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