Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

sich aber zu dieser Religionsgemeinschaft, die im Kanton Luzern als öffentlich-rechtliche Institution anerkannt sei, sei sie auch an die inso- weit vorgesehene Organisation gebunden. Denn nach dem schweizeri- schen Verfassungsverständnis könnten die Kantone gestützt auf Art. 72 Abs. 1 BV die Organisation und die Mitgliedschaft in den von ihnen anerkannten Kirchen regeln. Die angeführte Bestimmung der landes- kirchlichen Verfassung verknüpfe für die im Kanton Luzern wohnhaften Personen das Bekenntnis zur römisch-katholischen Religionsgemein- schaft bzw. Konfession mit der Mitgliedschaft in der römisch-katholi- schen Landeskirche und der entsprechenden Kirchgemeinde (sogenann- ter Nexus). Eine solche Verknüpfung müsse jedenfalls solange als zuläs- sig gelten, als die Organe der Religionsgemeinschaft eine Verknüpfung nicht ablehnten, sondern sie – allenfalls stillschweigend – akzeptierten, wovon hier auszugehen sei. Es wäre auch in gewissem Sinne wider- sprüchlich, der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes nicht angehören zu wollen, wohl aber der entsprechenden kirchlichen Organisation. Per- sönliche Konflikte verliehen noch nicht von Verfassungs wegen das Recht, aus einem Verband nur teilweise auszutreten; das gelte im Bereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht anders als in anderen Grund- rechtsbereichen. Auch unter Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs wäre nur schwer zu rechtfertigen, weshalb eine aus der Kirchgemeinde und der Landeskirche ausgetretene Person weiterhin die Dienste der Kirchenorgane beanspruchen können sollte, nachdem sie mit ihrem Austritt bewirkt habe, dass sie an diese Leistungen nichts mehr beizu- steuern 
habe.2 II.Die Praxisänderung von 2007 In einem wiederum aus dem Kanton Luzern stammenden Fall hatte sich das Bundesgericht 2007 mit einer Erklärung folgenden Wortlauts zu befassen: «Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Organisation ‹Katholische Kirchgemeinde Luzern›». Es entschied,3die Erklärung des 255 
Kirchenaustritt: unhaltbare Praxisänderung 2 BGE 129 I 68 E. 3 S. 70 ff. mit Hinweis auf die BGE 2 S. 388 E. 5 396, 10 S. 320 E. 3 S. 324, 34 I 41 E. 11 und 12 S. 52 f., 52 I 108 E. 3 S. 118 f. 3 BGE 134 I 75 E. 4.2 S. 77 und E. 6 S. 79.
	        

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