Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

I.Die langjährige konstante Praxis des Bundesgerichts In einem Entscheid aus dem Jahre 20021hatte sich das Bundesgericht aufgrund der rechtlichen Regelung in der Verfassung der römisch- katholischen Landeskirche des Kantons Luzern mit der Erklärung einer Person zu befassen, lediglich aus der Kirchgemeinde bzw. Landeskirche auszutreten, sich aber weiterhin der römisch-katholischen Kirche zuge- hörig zu fühlen (sogenannter partieller Kirchenaustritt). § 12 dieser Ver- fassung lautet: «Wer nach kirchlicher Ordnung der römisch-katholischen Kirche angehört, gilt für Landeskirche und Kirchgemeinden als Katholikin oder Katholik, solange sie oder er dem zuständigen Kirchenrat am gesetzlich geregelten Wohnsitz nicht schriftlich erklärt hat, der römisch-katholischen Konfession nicht mehr anzugehören.» Das Bundesgericht entschied, gewiss könne eine Person nicht verpflich- tet werden, auch eine Austrittserklärung bezüglich der Religionsgemein- schaft abzugeben, es sei jedoch nicht verfassungswidrig, die vorliegende Austrittserklärung als unvollständig und damit unbeachtlich zu betrach- ten. Es habe bereits in einem Entscheid 1876 festgehalten, dass Art. 49 aBV nur von «Religionsgenossenschaften» (Art. 15 BV von «Religions- gemeinschaften») spreche und dass die Befreiung von den Kirchensteu- ern den Austritt aus der Religionsgenossenschaft selbst bedinge, wohin- gegen der Austritt aus der Kirchgemeinde allein nicht genüge. 1908 habe es sodann eine kantonale Regelung, die für die steuerrechtliche Aner- kennung einen Austritt nicht nur aus der Kirchgemeinde, sondern aus der Religionsgenossenschaft überhaupt forderte, als nicht gegen Art. 49 aBV verstossend betrachtet. Die in Art. 15 BV und Art. 9 EMRK garan- tierte Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasse unter anderem das Recht, die Religion frei zu wählen, einer Religionsgemeinschaft beizu- treten, anzugehören, aus ihr aber auch jederzeit auszutreten. Die von den kantonalen Kirchenbehörden mit Blick auf die Kirchenverfas- sung/LU vertretene Position respektiere diese Freiheit. Der Beschwer- deführerin stehe es nämlich frei, der römisch-katholischen Religionsge- meinschaft weiterhin anzugehören oder aus ihr auszutreten. Bekenne sie 254Giusep 
Nay 1 BGE 129 I 68.
	        

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