Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Kirchenaustritt: eine schweizerische Praxisänderung, die keine sein kann Giusep Nay* Nach Art. 15 Abs. 3 und 4 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) hat jede Person «das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören», und «niemand darf gezwungen werden, einer Reli- gionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören». Was soll aber in den schweizerischen Kantonen, die die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen, gelten, wenn eine Person erklärt, allein aus der öffentlich-rechtlich aner- kannten kirchlichen Körperschaft der Landes- oder Kantonalkirche und ihren Kirchgemeinden auszutreten? In ständiger Rechtsprechung bezeichnete das schweizerische Bundesgericht eine solche Erklärung als unzulässig. Es änderte jedoch vor Kurzem diese Praxis und erklärte es als verfassungswidrig, einen solchen sogenannten partiellen Kirchenaus- tritt nicht zuzulassen. In einem neuesten Entscheid wurde diese Ände- rung der Rechtsprechung bestätigt, gleichzeitig jedoch erklärt, es liege bei einer derartigen Erklärung nach staatlichem Recht ein vollständiger und nicht bloss ein partieller Austritt vor, auch wenn die Person im Falle der römisch-katholischen Kirche erkläre, der nach kanonischem Recht verfassten Kirche weiterhin angehören zu wollen. Hingegen wird es als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, wenn diese Person dann die kirchli- chen Dienstleistungen weiterhin regelmässig in Anspruch nimmt. 253 
* Der Verfasser dankt Sabine Demel, Lehrstuhl für Kirchenrecht, Fakultät für Katho- lische Theologie, Universität Regensburg, und Daniel Kosch, Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz, für ihr kritisches Gegenlesen und den wertvollen Meinungsaustausch.
	        

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