Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

jenen Ehepaaren entgegenzukommen, die aus religiösen Gründen an der Unauflöslichkeit der Ehe festhalten wollen. V.Schlussbemerkungen In einem Kleinstaat wie dem Fürstentum Liechtenstein mit seinen beschränkten Ressourcen stellt sich nicht die Frage, «ob» rezipiert wird, sondern «wie» rezipiert wird. Das liechtensteinische ABGB stellt für die Erforschung der Rechtsrezeption ein ganz besonders geeignetes Studi- enobjekt dar, da es sich infolge seiner mehr als 200-jährigen Rezeptions- geschichte als «kleinstaatenspezifisches Mischrecht» präsentiert. Das heisst, dass es sich vor allem aus österreichischem und schweizerischem Recht zusammensetzt, ergänzt um adaptiertes sowie eigenständiges liechtensteinisches Recht. Von den österreichisch-deutschen Rechtsangleichungsbestrebun- gen, die zwischen 1938 und 1945auch im Bereich des Ehe- und Famili- enrechts erfolgten, war die liechtensteinische Privatrechtsordnung erst ab den 1970er-Jahren betroffen. Bereinigt um nationalsozialistisches Gedankengut und rasserechtliche Vorschriften war das Eherecht in Österreich 1945 in Kraft geblieben.52Seit den 1970er-Jahren mehrfach abgeändert diente es ebenso wie das ABGB dem Fürstentum Liechten- stein partiell als Vorbild für dessen Ehe- und Familienrechtsreformen. Die bislang letzte grosse ABGB-Reform wurde von der liechtensteini- schen Regierung 2007 angesichts des 2012 bevorstehenden Jubiläums «200 Jahre ABGB» veranlasst. Die Reformschritte betrafen zunächst das Sachwalterrecht53und in Verbindung damit die Schaffung eines neuen Ausserstreitgesetzes.54Eine Ergänzung zu diesen Reformen bildete die Schaffung eines Patientenverfügungsgesetzes, als dessen Vorbild das österreichische Patientenverfügungsgesetz55herangezogen wurde. Ein besonders grosses und aufwendig vorbereitetes Unterfangen stellte 251 
Das ABGB von 1938 bis 1945: Auswirkungen auf Liechtenstein? 52 Gesetz über Massnahmen auf dem Gebiet des Eherechts, des Personenstandsrechts und des Erbgesundheitsrechts, öStGBl. 1945 Nr. 31. 53 G über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom 16. 3. 2010, lLGBl. Nr. 122. 54 Ausserstreitgesetz vom 25. 11. 2010, lLGBl. Nr. 454. 55 öBGBl. 2006 I Nr. 55, in Kraft seit 1. 6. 2006.
	        

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