Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2 im Europäischen Rechts raum Georges
Baur* I.Einführung Warum dieses Thema? Herbert Wille, den wir mit der vorliegenden Schrift hochleben lassen, hat schliesslich den Schwerpunkt seiner For- schungstätigkeit eher im öffentlich-rechtlichen Bereich, vor allem im Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Im Laufe seiner Karriere als Jurist im Dienste des Landes war er auch lange Jahre Regierungschef-Stellver- treter und Justizminister. In dieser Eigenschaft legte er 1988 eine Ver- nehmlassungsvorlage betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Lugano (LugÜ) vor. Leider war dem Vorhaben kein Erfolg beschert. Ich möchte in dieser Skizze kurz auf die Umstände und die bis heute wir- kenden Folgen dieses Nichtbeitritts eingehen. Europa besteht, mit Ausnahme einiger weniger Staaten Westeuro- pas und im Gebiet des ehemals russischen bzw. sowjetischen Glacis sowie auf dem Balkan, aus einem einheitlichen Wirtschaftsraum. Die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind entweder Mit- glieder der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihan- delsorganisation (EFTA). Die meisten der vorgenannten Ausnahmen sind ihrerseits durch Assoziations- bzw. Freihandelsabkommen bilatera- ler oder sektorieller Art zumeist über die EU mit dem EWR verbunden. Die grundlegenden Errungenschaften des einheitlichen Wirt- schaftsraums sind der diskriminierungsfreie Verkehr von Waren, Dienst- leistungen, Kapital und Personen sowie die Einführung und Kontrolle gemeinsamer Regeln für Wettbewerb und staatliche Beihilfen. Der Bin- 25
*Die in diesem Beitrag vertretenen Auffassungen sind ausschliesslich jene des Ver- fassers.