Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

nische Eherecht keine einverständliche Scheidung, über deren Einfüh- rung damals in Österreich im Zuge der Familienrechtsreform verhandelt wurde. Das EheG 1974 sah nur die Möglichkeit einer «einverständlichen Trennung» der Ehegatten vor, die eine Scheidung aber von vornherein ausschloss und nur die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne die Möglichkeit einer neuerlichen Verehelichung zur Folge hatte. Die geschilderte Verknüpfung von Trennungs- und Scheidungsver- fahren wurde von der Regierung als «eine echt liechtensteinische Lösung» gepriesen, die zwar das traditionelle Prinzip der Verschuldens- scheidung beibehielt, dem Zerrüttungsprinzip aber in einer Art «Kom- promisslösung» durch die Aufnahme von Trennungsfristen eine gewisse Bedeutung einräumte. Mit Ausnahme dieser spezifischen Besonderheit handelte es sich bei dem EheG um eine Kompilation von schweizeri- schen und österreichischen Rechtsvorschriften. Ganze Abschnitte des Eherechts waren, grossteils wörtlich, aus dem ZGB übernommen wor- den. Das betraf vor allem die Bestimmungen über die Verlobung (Art. 4 ff. EheG), über Ehefähigkeit und Ehehindernisse (Art. 9 ff. EheG) sowie über die Verkündung und die Trauung (Art. 15 ff. EheG). Die Regelung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Art. 43 ff. EheG) entsprach dem ZGB vor der Familienrechtsreform und hielt an der Vorrangstel- lung des Mannes fest. Aus dem österreichischen Ehegesetz – ebenfalls in der Fassung vor der Familienrechtsreform – stammte vor allem das Tren- nungs- und Scheidungsfolgenrecht (Art. 79 ff. EheG). 2.Die Ehe- und Familienrechtsreform von 1993 Nach einer längeren Reformpause wurde 1982 im Landtag beschlossen, dass eine Reform des Ehe- und Familienrechts zwecks Verwirklichung des Partnerschaftsprinzips und des Gleichberechtigungsgrundsatzes unumgänglich notwendig geworden war.48Da die Schaffung eines eigen- ständigen liechtensteinischen Familienrechts nicht in Betracht kam, stellte die Regierung im Vorfeld Überlegungen an, welches von den bei- den Nachbarrechten als Rezeptionsgrundlage dienen sollte. Die Rechts- tradition sprach für die modifizierte Übernahme des zwischen 1960 und 248Elisabeth 
Berger 48 Zu den Details der Reform: Berger, wie Fn. 6, S. 145 ff. m. w. N.
	        

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