Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Widerspruchs im ausserstreitigen Verfahrensweg eine Bestreitungsklage gegen das Kind erheben, deren Einbringungsfrist auf ein Jahr verlängert wurde. Sie begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ehemann von Umständen erfuhr, die für eine Unehelichkeit des Kindes sprachen. Da die Vorschriften über das Bestreitungsrecht des Mannes allein nicht genügten, «um die Reinerhaltung des deutschen Blutes vor der Vermi- schung mit fremdem Blut zu schützen», wurde nach deutschem Vorbild «ergänzend» ein Bestreitungsrecht des Staatsanwalts eingeführt. Diesem sollte unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zur Bestreitung der Ehelichkeit zukommen (§ 158 FAVO). Um eine Verhinderung der Klärung von Abstammungsfragen im öffentlichen Interesse zu vermei- den, wurde in § 6 FAVO der Grundsatz der Amtswegigkeit eingeführt. Eine weitere Neuerung erfolgt durch § 7 FAVO, der die Duldungspflicht von erb- und rassekundlichen Untersuchungen, insbesondere die Ent- nahme von Blutproben zwecks Feststellung der Blutgruppe, gesetzlich verankerte. Eine Weigerung ohne triftigen Grund konnte die Anord- nung zur zwangsweisen Vorführung nach sich ziehen. Die FAVO blieb – ebenso wie das EheG – nach dem Krieg in Kraft. Allerdings trat im Gefolge der politischen Änderungen an die Stelle des öffentlichen Interesses an rassischen Fragen die Frage des Kindeswohls. Im Gesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts vom 30. Juni 197743stand dieses im Mittelpunkt der gesetzlichen Neuregelung. IV.Das Ehe- und Familienrecht im liechtensteinischen ABGB 1.Das Ehegesetz von 1974 Während in Österreich 1938 mit der Einführung des deutschen Ehe- rechts ein Grossteil der eherechtlichen Bestimmungen des ABGB aufge- hoben worden war, standen im Fürstentum Liechtenstein die Regelun- gen des ABGB in Kraft, und zwar im Wesentlichen in dessen Urfassung von 1812. Die in Österreich vollzogenen eherechtlichen Änderungen mitzumachen wäre weder mit dem Rechtsempfinden der Bevölkerung 246Elisabeth 
Berger 43 öBGBl. 1977 Nr. 2377.
	        

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