Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

setz reichten. Ungeachtet dessen sollte das Ehegesetz bis in die 1970er- Jahre unverändert in Geltung bleiben.37 2.Die Familienrechtsangleichungsverordnung von 1943 Die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften (FAVO) vom 6. Februar 194338diente dem Zweck, das österreichische Kindschaftsrecht dem deutschen Recht anzugleichen.39In Art. II listete die Verordnung die Abänderungen im ABGB auf, die sich auf die Fest- stellung der Abstammung sowie die Bestreitung der Ehelichkeit bezo- gen. Beides war damals schon Gegenstand nationalsozialistischer Gesetzgebungsarbeiten gewesen, da «die Fragen der Abstammung für die Reinerhaltung des Blutes unserer Volksgemeinschaft» als entschei- dend galten.40Die beabsichtigte Einführung des 1. Familienrechtsände- rungsgesetzes41aus 1938 in Österreich scheiterte allerdings an dem damals bereits vorliegenden Entwurf eines Nichtehelichengesetzes, der aber im August 1940 von Hitler zurückgewiesen wurde.42 Die am 1. März 1943 in Kraft getretene Angleichungsverordnung änderte in § 138 ABGB die zeitlichen Grenzen der Schwangerschaft ab, indem sie die Eheschliessung zum Anfangstermin machte und die Dauer der Schwangerschaft von 300 auf 302 Tage verlängerte. Die §§ 156 bis 159 b ABGB betreffend die Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes ersetzten die bisherigen §§ 156 bis 159 a ABGB. Gemäss den neugefass- ten Bestimmungen musste der Ehemann dafür statt des bisherigen 245 
Das ABGB von 1938 bis 1945: Auswirkungen auf Liechtenstein? 37 Einen kurzen Überblick über die Reformen bietet Bea Verschraegen, Entwicklun- gen des österreichischen Eherechts im 20. Jahrhundert – Zwischen Tradition und Wandel, in: Festschrift 200 Jahre ABGB, wie Fn. 15, S. 678 ff. Siehe detailliert hierzu: Fritz Schwind, Das Familienrecht, 3. Aufl. Wien 1984, S. 7 ff. 38 dRGBl. 1943 I, S. 80. 39 Vgl. zum Folgenden Bielefeldt, wie Fn. 15, S. 53 ff.; Hofmeister, wie Fn. 15, S. 139 f. Siehe allgemein hierzu Matthias Neumayr, Die Entwicklung des Kindschaftsrechts, in: Festschrift 200 Jahre ABGB, wie Fn. 15, S. 495 ff. 40 Dieses sowie die folgenden Zitate nach: Ernst Swoboda, Das österreichische allge- meine bürgerliche Gesetzbuch, Teil I, Wien 1944, S. 121 ff. 41 dRGBl. 1938 I, S. 380. 42 Werner Schubert, Der Entwurf eines Nichtehelichengesetzes vom Juli 1940 und seine Ablehnung durch Hitler, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1984, S. 1 ff.
	        

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