Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Lehre davon aus, dass zumindest einzelne Bestimmungen des Paktes, so der erwähnte Absatz 3, genügend konkretisiert sind, um dem Einzelnen einen justiziablen Anspruch zu verschaffen.26 Die gleiche Verpflichtung ergibt sich auch aus – dem als direkt an- wendbar anerkannten und gleichlautenden – Art. 18 Abs. 4 des Interna- tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II).27 Die Bestimmung zeigt im Übrigen auch auf, dass das religiöse Erzie- hungsrecht direkter Ausfluss aus der Religionsfreiheit der Eltern ist. Dass die Erziehung der Kinder in der primären Verantwortung – als Recht und Pflicht – der Eltern liegt, ergibt sich auch aus Art. 18 KRK. Danach bemühen sich die Vertragsstaaten – wozu auch die Schweiz und Liechtenstein zählen28– nach besten Kräften, «die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. … Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.»29 Diese Bestimmung stellt nun einen ausdrücklichen Bezug her zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht und dem Kindeswohl als «oberste Richtschnur» der elterlichen Erziehung und Pflege.30Auf diesen Zusam- menhang ist im Folgenden näher 
einzugehen. IV.Der Vorrang des Kindeswohls Die völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Kindeswohls, ins- besondere die Kinderrechtskonvention, veranlassten den schweizeri- schen Verfassungsgeber dazu, das Wohl des Kindes auch auf Verfas- sungsebene zu schützen. Art. 11 BV schützt Kinder und Jugendliche in 209 
Elternrecht auf religiöse Erziehung 26 Plotke, S. 88; Kälin/Malinverni/Nowak, S. 145; Gebert, S. 122. 27SR 0.103.2; LGBl. 1999, Nr. 58. 28 Die Schweiz hat den bei der Ratifizierung der KRK angebrachten (unechten) Vor- behalt zu Art. 5 KRK (betr. elterlichem Erziehungsrecht) am 23. März 2004 zurück- gezogen (AS 1998 2098). 29 Zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern siehe StGH 2012/163 (mit rechtsverglei- chenden Hinweisen). 30 Schmahl, Art. 18 KRK, Rz. 9 (mit Verweis auf BVerfGE 60, 79 [88] und BVerfGE, 29.1.2010 – 1 BvR 374/09, Rn. 33).
	        

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