Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Gesundheitspflege in der Schule. Diese umfasst u. a. die Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Schüler, die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen (Abs. 1). Diesem Auftrag haben die Lehrpläne in einer auf die Schulstu- fen abgestimmten Weise Rechnung zu tragen (Abs. 2). Art. 17 des schweizerischen HarmoS-Konkordates sieht vor, dass das Fürstentum Liechtenstein dieser interkantonalen Vereinbarung bei- treten kann. Es stehen ihm in diesem Fall alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Die Regierung hat im Rahmen einer parla- mentarischen Anfrage allerdings erklärt, dass ein Beitritt Liechtensteins nicht in Betracht gezogen werde. Das Land würde sich dadurch einsei- tig zu stark an die Entwicklung in der Schweiz binden. Eine Orientie- rung an den schweizerischen Bildungsstandards sei zwar möglich, doch verfolge Liechtenstein eine eigenständige Bildungsstrategie.15 3.Internationalrechtliche Vorgaben Die Schweiz wie auch das Fürstentum Liechtenstein sind Vertragsstaa- ten des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kultu- relle Rechte (UNO-Pakt I)16und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention: KRK).17Art. 13 Abs. 1 UNO- Pakt I umschreibt im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung ein gemeinsames Verständnis, wonach Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und das Bewusstsein ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor Menschenrechten und Grundfreiheiten stär- ken muss. In die gleiche Richtung, allerdings noch weiterführender und das Kind als eigenständigen Rechtsträger auf Bildung bezeichnend,18 206Bernhard 
Ehrenzeller 15 Antwort von Regierungsrat Hugo Quaderer auf die Kleine Anfrage des Landtags- abgeordneten Gerold Büchel, anlässlich der Landtagssitzung vom 16./17. März 2010. Liechtenstein ist als assoziiertes Mitglied ständiger Gast (ohne Stimmrecht) bei der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren (EDK). Die Formulierung in Art. 17 HarmoS-Konkordat ent- spricht der üblichen Formel, wie sie auch in andern interkantonalen Verträgen ver- ankert ist. 16 SR 0.103.1; LGBl. 1999, Nr. 57. 17 SR 0.107; LGBl. 1996, Nr. 163. 18 Schmahl, Art. 28/29 KRK, Rz. 19 ff., 26 ff.
	        

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