Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

im Rahmen von Bildungsstandards (Art. 7) und den Lehrplänen, die gemäss Art. 8 HarmoS sprachregional harmonisiert und koordiniert werden sollen. Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards müssen aufeinander abgestimmt werden.7Gestützt auf diese Grundlagen ist das Grundsatzpapier zum Themenkreis Sexua- lität und Lehrplan 21 erarbeitet worden.8Derzeit, bis zum Erlass des Lehrplanes 21,9sind immer noch die kantonalen Lehrpläne für den Grundschulunterricht massgebend.10Zusammengenommen ergibt sich also der staatliche Bildungsauftrag in der Schweiz aus Zielvorgaben der Bundesverfassung, den kantonalen Schulgesetzen und Lehrplänen, dem HarmoS-Konkordat und – gestützt darauf – den (noch zu erlassenden) interkantonal koordinierten Lehrplänen, die ihrerseits wiederum von den Kantonen eingeführt werden müssen. 2.In Liechtenstein Auch die liechtensteinische Landesverfassung (LV) enthält Vorgaben zum Erziehungs- und Bildungswesen. Nach Art. 15 LV wendet der Staat dem Erziehungs- und Bildungswesen seine besondere Sorgfalt zu. Die- ses ist so einzurichten und zu verwalten, dass aus dem Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Jugend eine reli- giös-sittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit zu eigen wird. Das gesamte Erziehungs- und Unterrichts- wesen steht gemäss Art. 16 LV, unbeschadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre, unter staatlicher Aufsicht (Absatz 1). Im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sorgt der Staat dafür, dass der obligatorische 204Bernhard 
Ehrenzeller politischen und zugleich der kulturellen sowie der ökonomischen Gemeinschaft agiert. Ein hoher Bildungsstand der Bevölkerung ist auch für eine prosperierende Volkswirtschaft unabdingbar und essentiell für eine Demokratie, die auf die Mit- wirkung verantwortungsvoller, informierter Bürger angewiesen ist. 7 Kommentar EDK zu HarmoS, S. 23 ff. 8 Grundsatzpapier Sexualität & Lehrplan 21. 9 Derzeit läuft die Vernehmlassung zum Lehrplan 21 bei den interessierten Kreisen. Siehe dazu die entsprechende Medienmitteilung vom 28. 6. 13 der D-EDK, abruf- bar unter: <http://www.lehrplan.ch/sites/default/files/2013-06-26_medienmitteilu ng_def_o_sperrfrist.pdf>. 10 Vgl. dazu: Plotke, S. 5 ff.
	        

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