Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Kinder. Dadurch werde den Eltern das Recht auf sexuelle Erziehung ihrer Kinder faktisch weggenommen. Die Diskussion ist grundsätzlicher Natur. Nachfolgend soll des- halb am Beispiel des Sexualkundeunterrichts das – im schweizerischen wie im liechtensteinischen Recht zutage tretende – grundsätzliche Span- nungsfeld zwischen staatlichem Bildungsauftrag, religiösem Erziehungs- recht der Eltern und dem Kindeswohl aufgezeigt werden. In einem ersten allgemeinen Teil wird – für beide Staaten – der staatlich und inter- nationalrechtlich definierte Bildungsauftrag dem elterlichen Erziehungs- recht gegenübergestellt und die Frage behandelt, inwieweit das Kindes- wohl im Konfliktfall dem elterlichen Erziehungsrecht vorgeht. In einem zweiten Teil wird dieser Konfliktfall am Beispiel des Sexualkundeunter- richts näher betrachtet. Schliesslich folgt eine zusammenfassende Wür- digung. II.Der staatliche Bildungsauftrag 1.In der Schweiz Das Schulwesen ist Sache der Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Der Bun- desverfassungsgeber erteilt ihnen jedoch in Art. 62 Abs. 2 BV – als Pen- dant zum Grundrechtsanspruch in Art. 19 BV – den Auftrag, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht und somit dem Gebot der religiösen Neutralität verpflichtet ist.3 Dieser Unterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung 202Bernhard 
Ehrenzeller 4. Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde. 5. Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden. 6. Obligatorischer Unterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden. 7. Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexu- alkundeunterricht zu folgen. 3 Siehe dazu: Kley, St. Galler Kommentar zu Art. 15 BV, Rz. 14 ff.; Ehrenzeller, Glau- ben, Gewissen und Weltanschauung, § 211, Rz. 29 ff.; Pahud de Mortanges; Richli, S. 202 ff.
	        

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