Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Das Elternrecht auf religiöse Erziehung der Kinder im Spannungsfeld von staatlichem Bildungsauftrag und Kindeswohl am Beispiel des Sexualkundeunterrichtes Bernhard 
Ehrenzeller* I.Einleitung Fragen der Religionsfreiheit und des Verhältnisses von Kirche und Staat im Fürstentum Liechtenstein bilden ein Kernthema der wissenschaftli- chen Arbeiten des Jubilars. Dabei hat er sich nicht gescheut, auch in grundsätzlichen und heiklen Fragen differenziert Stellung zu beziehen. Er gilt denn auch als führender liechtensteinischer Experte auf diesem Gebiet.1 Der nachfolgende Beitrag greift diesen roten Faden auf und befasst sich mit einem Thema aus dem Bereich von Schule und Religionsfreiheit. Konkret geht es um die Stellung des Sexualkundeunterrichts in der obli- gatorischen Schule. Dieses Thema hat in letzter Zeit, vor allem im Zusammenhang mit der derzeit stattfindenden Diskussion über die Neugestaltung der Lehrpläne, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erfahren. In der Schweiz ist das Thema sogar Gegenstand einer Volksinitiative zum Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule.2Nach Ansicht der Initianten droht mit dem vorgesehenen obligatorischen Sexualkundeunterricht eine verfrühte Sexualisierung der 201 
* Herrn Kaspar Ehrenzeller, B.A. HSG (Law & Economics), Lehrstuhlassistent, danke ich herzlich für die wertvolle Unterstützung bei der Erarbeitung dieses Bei- trages. Ebenso danke ich Herrn Matthias Schmidle, BLaw HSG, ebenfalls Lehr- stuhlassistent, für seine Abklärungen zum liechtensteinischen Recht. 1 Davon zeugt u. a. seine jüngste Kommentierung der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit in: Kley/Vallender, S. 169 ff. 2 Die Initiative befindet sich noch im Stadium der Unterschriftensammlung; siehe Vorprüfung der Eidgenössischen Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kin- dergarten und Primarschule» (BBl 2012 5834). Sie hat folgenden Wortlaut: Art. 11 Absätze 3–7 BV (neu) 3. Sexualerziehung ist Sache der Eltern.
	        

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