IV.Fazit Abschliessend können die beiden eingangs gestellten Fragen kurz wie folgt beantwortet werden: –Der Staatsgerichtshof hat die im Wesentlichen noch auf die konsti- tutionelle Verfassung von 1862 zurückgehenden unterschiedlichen Grundrechtsschranken der Landesverfassung in seiner neueren Rechtsprechung zu Recht durch das einheitliche Eingriffsprü- fungsschema (genügende gesetzliche Grundlage; öffentliches Inte- resse/Verhältnismässigkeit/Kerngehaltsgarantie) ersetzt. Demnach werden einerseits auch gesetzgeberische Eingriffe in Grundrechte, welche unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt stehen, auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft; andererseits braucht auch zur Rechtfertigung von Eingriffen in durch die Landesverfassung vor- behaltlos gewährleistete Grundrechte nicht (mehr) auf kollidie- rende Verfassungsnormen zurückgegriffen zu werden. –Eine generelle Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieses ein- heitlichen Eingriffsprüfungsschemas auf Verfahrensrechte oder gar auf sämtliche Grundrechte erweist sich als weder sinnvoll noch praktikabel. Am wenigsten geeignet ist dieses Schema für die Gruppe der eingriffsresistenten Grundrechte. Gerechtfertigt erscheint dessen Anwendung indessen aus heutiger Sicht auf ein- zelne Verfahrensrechte; konkret auf das Akteneinsichts- und das Beschwerderecht, wie dies vom Staatsgerichtshof auch seit Länge- rem praktiziert wird.199
Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte?