Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

tentes Grundrecht ist dagegen das – zwar ebenfalls ohne Gesetzesvorbe- halt gewährleistete63– Recht auf Leben gemäss Art. 27ter Abs. 1 LV. Für dieses Grundrecht müssen hinsichtlich des staatlichen Rechts auf Selbst- verteidigung sowie bei Notwehr und Nothilfe implizite Grundrechts- schranken64und in diesem Rahmen auch das Übermassverbot und die Kerngehaltsgarantie gelten.65 Nicht einschränkbar sind schliesslich einzelne grundrechtliche Leistungsansprüche, sofern sie nicht direkt mit Interessen Dritter kolli- dieren können;66so das ungeschriebene Grundrecht auf Existenzsiche- rung67und als Reflex hiervon auch das steuerfreie Existenzminimum gemäss Art. 24 Abs. 1 LV.68 198Hilmar 
Hoch toph Grabenwarter / Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Wien 2012, S. 163 Rz. 26. Die Todesstrafe ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK dagegen an sich zulässig, wird aber im Zusammenhang mit den Gewährleis- tungen des 6. und 13. Zusatzprotokolls von der Strassburger Rechtsprechung als in Friedenszeiten EMRK-widrig erachtet; siehe Grabenwarter/Pabel, Menschen- rechtskonvention, S. 150 f. Rz. 7 ff. 63 Vgl. S. 185. 64 Siehe Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 113 (125 f. Rz. 29 ff.). 65 Vgl. zur analogen Schrankenregelung in Art. 2 Abs. 2 EMRK Grabenwarter/Pabel, Menschenrechtskonvention, S. 151 f. Rz. 11 ff.; restriktiver wohl Höfling, Schran- ken, S. 93 Rz. 19, wonach Einschränkungen des Rechts auf Leben nur nach Mass- gabe kollidierenden Verfassungsrechts möglich seien, wobei Höfling einzig die Befreiung von Geiseln als Beispiel anführt; siehe generell zu dessen stärkerer Gewichtung des Verfassungswortlauts im Bezug auf Grundrechtsschranken S. 187. 66 Solche Kollisionen sind etwa beim Grundrecht auf unentgeltlichen Primarschulun- terricht gemäss Art. 16 Abs. 3 LV möglich; so wenn ein Kind den Unterricht stört und deshalb zeitweise vom Schulunterricht suspendiert werden muss; siehe Häfe - lin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, S. 98 Rz. 303a und Schefer, Beeinträchti- gung, S. 101. Allgemein zu diesem Grundrecht siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 146 mit weiteren Nachweisen. 67 Vgl. Schefer, Gewährleistung, S. 102; Häfelin / Haller / Keller, Bundesstaatsrecht, S. 98 Rz. 303a. Generell zum Grundrecht auf Existenzsicherung siehe den leading case StGH 2004/48, Erw. 2.2 f. (<www.stgh.li>) sowie Hoch, Kriterien, S. 40; Vogt, Willkürverbot, S. 356 f. und Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 485 (489 Fn. 18). 68 Siehe zu diesem Grundrecht StGH 2000/39, LES 2004, S. 43 (56 Erw. c/aa); siehe auch Wille, Legalitätsprinzip, S. 488 ff. Rz. 2 ff. und Hoch, Kriterien, S. 640.
	        

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