Lehre sieht das einheitliche Prüfungsschema im Wesentlichen nach wie vor auf die Freiheitsrechte beschränkt.40 2.Ausweitung der einschlägigen StGH-Rechtsprechung? In Liechtenstein ist diese Diskussion jüngst von Hugo Vogt aufgegriffen worden, der die Anwendung des Prüfungsschemas für Grundrechtsein- griffe auch auf verfassungsrechtliche Verfahrensgrundrechte propagiert. Vogt beruft sich dabei ausser auf Schefer auch auf die StGH-Rechtspre- chung.41 Tatsächlich hat der Staatsgerichtshof dieses Prüfungsschema schon in den 1990er-Jahren über die traditionellen Freiheitsrechte hinaus auch auf solche Verfahrensgrundrechte ausgedehnt, bei denen er den sachli- chen Geltungsbereich ähnlich wie bei den Freiheitsrechten als genügend klar abgegrenzt erachtete; konkret beim Beschwerderecht und beim Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.42Wenn ein solcher sachlicher Geltungsbereich, in den auch tat- sächlich «eingegriffen» werden könnte, (noch) fehlt, ist das Eingriffs- prüfungsschema nicht oder nur sehr eingeschränkt anwendbar.43193
Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte? 40 Siehe etwa Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, S. 97 Rz. 303 (mit Verweis auf die Erläuterungen zu Art. 36 BV im BBl 1997 I 194 f.) sowie Regina Kiener / Wal- ter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 77 f.; weitere Literaturnachweise bei Schefer, S. 9 Fn. 4 und Vogt, Anspruch, S. 588 Fn. 112; für Österreich siehe etwa Berka, Ver- fassungsrecht, S. 420 f. Rz. 1277 ff. 41 Vogt, Rechtsverweigerung, S. 603 f. Rz. 15; Vogt, Anspruch, S. 588 ff. Rz. 35 ff.; Vogt, Rechtsprechung, S. 17 ff. 42 Siehe Hoch, Schwerpunkte, S. 74 mit Verweis auf StGH 1995/11, LES 1996, 1 (5 f. Erw. 2.3.2) (Beschwerderecht); StGH 1991/8, LES 1992, 96 (98 Erw. 5.6) sowie StGH 1998/6, LES 1999, 173 (176 Erw. 3.1) (Akteneinsichtsrecht); ebenso zum Akteneinsichtsrecht für die Schweiz Kiener/Kälin, Grundrechte, S. 78. In StGH 2005/30 deutet der Staatsgerichtshof allerdings an, dass alle von Art. 6 EMRK garantierten Verfahrensrechte unter Anwendung des einheitlichen Prüfungsschemas eingeschränkt werden könnten; doch wird dies nicht weiter ausgeführt und die Ent- scheidung ist auch isoliert geblieben; siehe StGH 2005/30 Erw. 2.1 (<www.stgh.li>) und hierzu Tobias Michael Wille, Recht auf Verteidigung, in: Andreas Kley / Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S. 435 (451 Rz. 14). 43 Vgl. Hoch, Schwerpunkte, S. 74; siehe für die Schweiz Häfelin/Haller/Keller, Bun- desstaatsrecht, S. 96 f. Rz. 302; für Österreich siehe Berka, Verfassungsrecht, S. 420 f.